Die Vorinstanz lasse den Beobachtungen eines Zeugen aus einer grossen Distanz mehr Bedeutung zukommen als den objektiven Hinweisen wie den Blutspuren auf der Fahrbahn oder den Kratzern am Trittbrett des Fahrzeuges. Die Tatsache, dass es mit einem Kollisionswinkel von 17° schwierig zu erklären sei, wie dadurch Kratzer am hinteren Teil des Fahrzeugs auf Höhe Trittbrett entstanden sein sollen, erörtere die Vorinstanz nicht. Der Ausfallwinkel für das Motorrad des Straf- und Zivilklägers würde mit dem grösseren Kollisionswinkel weg vom Fahrzeug führen und nicht dem Fahrzeug entlang. Weder das DTC-Gutachten noch der Bericht des UTD hätten einen Kollisionspunkt ermitteln können.