10 be seine Aussagen während des Verfahrens angepasst und sich eine neue Version der Geschehnisse zurechtgelegt. Weiter habe er die Äusserung des Beschuldigten («Di hani gseh, aber ihn nid») als Erklärung für das Losfahren angesehen, weshalb es fragwürdig sei, ob er das angebliche Losfahren gesehen habe. Die Vorinstanz lasse den Beobachtungen eines Zeugen aus einer grossen Distanz mehr Bedeutung zukommen als den objektiven Hinweisen wie den Blutspuren auf der Fahrbahn oder den Kratzern am Trittbrett des Fahrzeuges.