Auch könne er nicht mehr sagen, um welche Fahrzeuge es sich gehandelt habe. Es sei unglaubwürdig, dass er trotz seiner Fahrt klar sagen könne, wo sich die Kollision ereignet habe. F.________ gebe zu Protokoll, dass sie bei der Verengung habe warten müssen und ein Auto sowie E.________ durchgelassen habe. Danach habe sie nach vorne geschaut und das Opfer Richtung Feld «spicken» gesehen. Die Distanz zwischen dem Unfallort und der Verengung betrage ca. 200 Meter. Es erstaune, dass E.________ dieses rote Auto nicht gesehen habe. Die Frage, ob er habe sehen können, wie der Straf- und Zivilkläger aus der Kurve gekommen sei, beantworte er mit nein.