9 Dass die Vorinstanz die Aussagen von E.________ als glaubhaft einstufe, stelle eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Es wäre notwendig gewesen, sich mit seinen Aussagen und der Kritik der Verteidigung auseinanderzusetzen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorinstanz erachte seine Aussagen als glaubhaft, obwohl dieser angeblich das Ganze während des Fahrens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in einem kleinen Rückspiegel gesehen haben wolle.