schuldigte abbiegen wollen, wäre der Pick-up nicht gleich auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen, sondern wäre bis in den I.________-Weg gefahren. Die Aussagen des Beschuldigten seien trotz des Fehlers bezüglich des Getriebes nicht unglaubhaft. Es sei anzunehmen, dass die Kollision an der Mittellinie stattgefunden bzw. sich der Pick-up vollständig auf der richtigen Seite befunden habe. Die Aussagen des Beschuldigten würden Realitätskriterien aufweisen. Seine Aussagen, wonach die Sonne dem Straf- und Zivilkläger direkt ins Gesicht geschienen habe und er das Gefühl gehabt habe, er schaue ihm direkt ins Gesicht, spreche dafür, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handle.