Auf der Abbildung Nr. 1 (Seite 4) des DTC-Gutachtens sei der Azimut der Sonne eingezeichnet. Der Sonnenwinkel sei der Abbildung Nr. 2 (Seite 4) zu entnehmen. E.________ sei überdies mit einem Sonnenschutz auf dem Visier unterwegs gewesen. So sei erklärbar, dass er nicht von der Sonne gestört worden sei. Es sei sehr wohl möglich, dass der Beschuldigte durch den Schock nach der Kollision die Pedale losgelassen habe, sich das Auto in Bewegung gesetzt habe und dadurch, wie von E.________ bestätigt, auf die Gegenfahrbahn gekommen sei. Das Auto des Beschuldigten habe sich kurz in Bewegung gesetzt, und zwar durch das Loslassen der Pedale und nicht durch ein allfälliges Anfahren. Hätte der Be-