Bei der Fragestellung, ob der Straf- und Zivilkläger von der Sonne geblendet worden sei, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er vor dem Vorfall im Schatten gefahren sei, da sich auf seiner linken Seite Bäume befunden hätten. Das «Aus-dem-Schatten-Fahren» führe zu einer Blendung, da sich das Auge an die Lichtverhältnisse gewöhnen müsse. Im Zusammenhang mit dem Sonnenstand sei festzuhalten, dass der angegebene Winkel von 27.5° keinen hohen Sonnenstand darstelle, sondern von einem eher tiefen Sonnenstand gesprochen werden müsse. Auf der Abbildung Nr. 1 (Seite 4) des DTC-Gutachtens sei der Azimut der Sonne eingezeichnet.