Der Gutachter habe festgehalten, dass er sich nicht erklären könne, dass eine starke Lenkbewegung automatisch auf einen breiteten Kollisionswinkel schliessen lasse und daher auf die Variante mit dem Kollisionspunkt auf der Fahrspur des Motorrades hindeute. Den Gutachtern seien die Aussagen des Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger eine Lenkbewegung gemacht habe, bei Auftragserteilung vorgelegen. Bei der Fragestellung, ob der Straf- und Zivilkläger von der Sonne geblendet worden sei, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er vor dem Vorfall im Schatten gefahren sei, da sich auf seiner linken Seite Bäume befunden hätten.