Diese Ausführungen der Vorinstanz sein nicht nachvollziehbar. Sie erklärten nicht, weshalb eine starke Lenkbewegung zwingend auf den breiten Kollisionspunkt schliessen lasse. Auch aus dem DTC-Gutachten könne keine solche Erklärung abgeleitet werden. Nach dem Erhalt der Urteilserwägungen seien diese der DTC zur Stellungnahme unterbreitet worden. Der Gutachter habe festgehalten, dass er sich nicht erklären könne, dass eine starke Lenkbewegung automatisch auf einen breiteten Kollisionswinkel schliessen lasse und daher auf die Variante mit dem Kollisionspunkt auf der Fahrspur des Motorrades hindeute.