8 rer habe unmittelbar vor der Kollision stark nach rechts gelenkt und auf seine Spur zurückziehen wollen. Eine solche Lenkbewegung unmittelbar vor dem Aufprall würde eher auf einen breiten Kollisionswinkel der beiden Fahrlängsachsen hindeuten, womit von einem Aufprallwinkel von 17° statt 11° auszugehen wäre. Aufgrund dieser Aussage in Verbindung mit den Ergebnissen des DTC-Gutachtens wäre der Kollisionsbereich auf der Fahrbahnseite des Straf- und Zivilklägers festzustellen. Diese Ausführungen der Vorinstanz sein nicht nachvollziehbar.