6 dass der Beschuldigte diesen beim Linksabbiegen übersehen hat. Liegt der Kollisionsort dagegen auf der Mittellinie oder gar in der Fahrbahn des Beschuldigten, spricht dies für ein ungenügendes Rechtsfahren des Straf- und Zivilklägers und damit dafür, dass der Beschuldigte vor der Kollision noch nicht abgebogen ist.