6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2017 Einsprache und gegen das Urteil vom 13. November 2018 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 200): Fahrlässige schwere Körperverletzung, begangen am 10.08.2015, ca. 18:00 Uhr, G.________, H.________-Strasse, Verzweigung I.________-Weg