3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 4. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Haftungsquote des Beschuldigten 100 % betrage. Weitergehend sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.