3. Dem Beschuldigten sei sowohl für das erst- wie auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen. 4. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter sei die Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Der Straf- und Zivilkläger stellte seinerseits folgende Anträge (pag. 597): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der fahrlässigen schweren Körperverletzung, z.N. des Straf- und Zivilklägers, begangen am 10. August 2015 in G.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.