Am 23. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Verfügung vom 9. Mai 2019 betreffend Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet werde. Zur Begründung führte sie an, das vertiefte Studium der Akten habe ergeben, dass die objektiven Beweismittel keinen ausreichend hohen Beweiswert hätten in Bezug auf die Frage, ob der Verkehrsunfall zwischen den Beteiligten auf der Mittellinie oder aber auf dem Fahrstreifen des Straf- und Zivilklägers stattgefunden habe. Es komme deswegen stark auf die Aussagen der Beteiligten und der Zeugen an (pag.