Am 1. Mai 2019 teilte der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin (vgl. pag. 406 f.) mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 410). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 9. Mai 2019 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 412 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 414 f.). Der Beschuldigte reichte am 12. August 2019 die Berufungsbegründung ein (pag.