2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Nachgang an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 332; siehe auch pag. 350). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 12. März 2019 (pag. 354 ff.). Am 29. April 2019 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und teilte gleichzeitig mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden wäre (pag. 403 ff.). Am 1. Mai 2019 teilte der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin (vgl. pag.