und in Anwendung der Artikel 125 Abs. 2 StGB 34 f., 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 106 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 880.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘400.00 und Auslagen von CHF 2‘801.40, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘201.40.