1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 19. Juni 2017 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00 (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und zu einer Verbindungsbusse von CHF 650.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt (pag. 200 f.). Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 205) und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag.