Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 138 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrich- ter Bettler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13. November 2018 (PEN 17 597) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 19. Juni 2017 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 130.00 (bedingt, Probezeit zwei Jahre) und zu einer Verbindungsbusse von CHF 650.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verurteilt (pag. 200 f.). Nachdem der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 205) und die Regio- nale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 210), fand am 13. Dezember 2019 die erst- instanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 312 ff.). Das Regionalgericht Berner Ju- ra-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) erkannte gleichentags was folgt (pag. 342 ff.): Der Gerichtspräsident erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 10.08.2015, ca. 18:00 Uhr, in G.________, H.________-Strasse, Verzweigung I.________-Weg und in Anwendung der Artikel 125 Abs. 2 StGB 34 f., 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 106 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 880.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘400.00 und Aus- lagen von CHF 2‘801.40, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘201.40. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 2’600.00 Gerichtsgebühren (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’800.00 Total CHF 4’400.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 2’801.40 Total CHF 2’801.40 Total Verfahrenskosten CHF 7’201.40 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6‘201.40. 4. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Entschädigung von CHF 8‘739.55 (CHF 3‘695.80 für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft; CHF 5‘043.75 für das gerichtliche Verfahren, jeweils inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezah- len. II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 58 und 61 SVG sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Haftungsquote von A.________ 100% beträgt. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Nachgang an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 332; siehe auch pag. 350). Die schrift- liche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 12. März 2019 (pag. 354 ff.). Am 29. April 2019 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und teilte gleichzeitig mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen wäre (pag. 403 ff.). Am 1. Mai 2019 teilte der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin (vgl. pag. 406 f.) mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 410). Die Generalstaatsanwalt- schaft teilte am 9. Mai 2019 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 412 f.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 ordnete die Ver- fahrensleitung das schriftliche Verfahren an (pag. 414 f.). Der Beschuldigte reichte am 12. August 2019 die Berufungsbegründung ein (pag. 440 ff.). Die Stellungnah- me des Straf- und Zivilklägers datiert vom 10. Oktober 2019 (pag. 472 ff.). Der Be- schuldigte replizierte am 16. Dezember 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (pag. 490 ff.). Der Straf- und Zivilkläger verzichtete mit Eingabe vom 18. De- zember 2019 auf eine Duplik (pag. 500). Am 20. Dezember 2019 reichte Rechts- anwalt D.________ als Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers eine Kostennote 3 ein (pag. 505 ff.). Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger des Beschuldigten reichte seine Kostennote am 29. Januar 2020 ein (pag. 510 ff.). Am 23. März 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Verfügung vom 9. Mai 2019 betreffend Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Wiedererwägung gezogen und die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet werde. Zur Begründung führte sie an, das vertiefte Studium der Akten habe ergeben, dass die objektiven Beweismittel keinen ausreichend hohen Beweiswert hätten in Bezug auf die Frage, ob der Verkehrsunfall zwischen den Beteiligten auf der Mittellinie oder aber auf dem Fahrstreifen des Straf- und Zivilklägers stattgefunden habe. Es kom- me deswegen stark auf die Aussagen der Beteiligten und der Zeugen an (pag. 516 f.). Am 18. November 2020 beauftragte die Verfahrensleitung die Kantonspoli- zei Bern mit näheren Abklärungen bezüglich des Anfahrens mit einem Nissan Na- vara gleichen Typs wie der Unfallwagen (pag. 542 f.). Der entsprechende Berichts- rapport der Kantonspolizei datiert vom 20. November 2020 (pag. 571 ff.) Mit Verfü- gung vom 20. November 2020 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis des entsprechenden Berichts der Kantonspolizei, Unfalltechnischer Dienst (UTD), vom 20. November 2020 und setzte den Parteien Frist zur Stellung allfälliger Ergän- zungsfragen bis am 23. November 2020, 12.00 Uhr (pag. 567 f.). Es wurden keine Ergänzungsfragen gestellt (vgl. pag. 574). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. November 2020 statt (pag. 578 ff.). 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte oberinstanzlich folgende Anträge (pag. 441): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 13. November 2018 (PEN 17 597) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 10. August 2015 in G.________, Verzweigung I.________-Weg, vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche wie auch das oberinstanzliche Verfahren seien voll- umfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 3. Dem Beschuldigten sei sowohl für das erst- wie auch für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zuzusprechen. 4. Die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter sei die Zivilforderung vollum- fänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Der Straf- und Zivilkläger stellte seinerseits folgende Anträge (pag. 597): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der fahrlässigen schweren Körperverletzung, z.N. des Straf- und Zivilklägers, begangen am 10. August 2015 in G.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 4. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und es sei fest- zustellen, dass die Haftungsquote des Beschuldigten 100 % betrage. Weitergehend sei die Zivil- klage auf den Zivilweg zu verweisen. 4 5. Der Beschuldigte zu sei verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8‘739.55 sowie für das oberinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von CHF 7'671.70 zu bezahlen. 4. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 575) sowie ein Leumundsbericht (pag. 418 ff.) über den Beschuldigten einge- holt. Des Weiteren erstellte der UTD der Kantonspolizei Bern den bereits erwähn- ten Bericht vom 20. November 2020 (pag. 571 ff.) Schliesslich führte die Kammer Befragungen mit dem Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger sowie den beiden Zeugen E.________ und F.________ durch (pag. 580 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund der Anträge vollumfänglich zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Ver- bot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage: Inkriminierter Sachverhalt gemäss Strafbefehl Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl vom 19. Juni 2017 Einsprache und gegen das Urteil vom 13. November 2018 Berufung, weil er der Ansicht ist, keine Straftat begangen zu haben. Ihm wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 200): Fahrlässige schwere Körperverletzung, begangen am 10.08.2015, ca. 18:00 Uhr, G.________, H.________-Strasse, Verzweigung I.________-Weg Der Beschuldigte fuhr mit seinem weissen Pick-up von G.________ herkommend auf der H.________-Strasse und hielt an der Mittellinie der Verzweigung H.________-Strasse/I.________- Weg an, um links in den I.________-Weg abzubiegen. Einen von J.________ herkommenden Motor- radfahrer liess der Beschuldigte passieren. Unmittelbar danach fuhr der Beschuldigte an, um in den gegenüberliegenden I.________-Weg abzubiegen und übersah dabei den von J.________ herkom- menden, korrekt fahrenden Motorradfahrer C.________. Dieser kollidierte vorne seitlich mit dem Pi- ckup des Beschuldigten, wodurch er mit seinem Motorrad in Fahrtrichtung nach rechts geschleudert wurde und auf einem abgeernteten Feld schwer verletzt liegen blieb. Herr C.________ erlitt mehrere Rippenbrüche, Blutungen aus Milz, Leber und der Magenvene mit Bauchwandbruch, Verletzungen des Dickdarms, Brüche an Knöchel und Mittelfuss links, grossflächige Weichteilverletzungen am Sprunggelenk, Fuss und Unterschenkel links, einen Unterschenkelschaftbruch rechts und einen Bruch des fünften Mittelhandknochens links. Herr C.________ war damit mehrfach lebensgefährlich verletzt. Als Folge der Verletzung am linken Bein und der daraus resultierenden lebensgefährlichen Infektio- nen musste das linke Bein am 10.09.2015 in Oberschenkelhöhe amputiert werden. Herr C.________ befand sich vom 10.08.2015 bis 08.10.2015 im Inselspital Bern und vom 08.10.2015 bis 27.02.2016 in 5 der Rehaklinik Bellikon. Er kann seit dem 10.08.2015 seinen Beruf nicht mehr ausüben und ist seither und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. 7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der vorbestehenden Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 368), die objektiven Beweismittel (Anzeigerapport/Unfallprotokoll vom 14. Januar 2016 [pag. 3 ff.]; Ab- schlussbericht Institut für Rechtsmedizin [IRM] betreffend den Beschuldigten vom 4. bzw. vom 14. September 2015 [pag. 94 ff.]; Abschlussbericht IRM betreffend den Straf- und Zivilkläger vom 4. September bzw. 7. Oktober 2015 [pag. 100 ff.]; Foto- dossier mit Berichtsrapport des unfalltechnischen Dienstes [UTD] der Kantonspoli- zei Bern vom 22. Januar 2016 [pag. 22 ff.]; Gutachten Dynamic Test Center [DTC] vom 9. Oktober 2017 [pag. 277 ff.]; Akten Staatsanwaltschaft BJS 15 20199 betref- fend den Straf- und Zivilkläger i.S. ungenügendes Rechtsfahren), die Aussagen von F.________ (EV vom 10. August 2015 bzw. Nachfrage vom 9. September 2015 [pag. 20]), die Aussagen von K.________ (EV vom 19. August 2015 [pag. 74 ff.], EV vom 8. Juni 2017 [pag. 79 ff.]), die Aussage des Straf- und Zivilklägers (Amnesie [vgl. pag. 12]), die Aussagen von E.________ (EV vom 10. August 2015 [pag. 18], EV vom 2. September 2015 [pag. 83 ff.], EV vom 8. Juni 2017 [pag. 88 ff.], EV vom 13. November 2018 [pag. 319 ff.]) sowie die Aussagen des Beschuldig- ten (EV vom 10. August 2015 [pag. 14], EV vom 13. Januar 2016 [pag. 67], EV vom 22. April 2016 [pag. 69 ff.], EV vom 13. November 2018 [pag. 314 ff.]) korrekt wiedergegeben respektive angeführt (pag. 360 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einver- nahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt je- weils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder und geht dort genauer auf die Einvernahmen ein, wo es sich um die zentralen Aussagen handelt. Zu be- achten sind ferner der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. September 2015 zum Zustand der Fahrzeuge (pag. 62 ff.) sowie die verschiedenen Arztberich- te betreffend den Straf- und Zivilkläger (pag. 117 ff. und pag. 122 ff.). 8. Bestrittener Sachverhalt und Beweisthema Weitaus der grösste Teil des angeklagten Sachverhalts ist unbestritten. Umstritten ist lediglich der nachfolgend aus dem Strafbefehl kursiv hervorgehobene Satz: «Der Beschuldigte fuhr mit seinem weissen Pick-up von G.________ herkommend auf der H.________-Strasse und hielt an der Mittellinie der Verzweigung H.________-Strasse/I.________- Weg an, um links in den I.________-Weg abzubiegen. Einen von J.________ herkommenden Motor- radfahrer liess der Beschuldigte passieren. Unmittelbar danach fuhr der Beschuldigte an, um in den gegenüberliegenden I.________-Weg abzubiegen und übersah dabei den von J.________ herkom- menden, korrekt fahrenden Motorradfahrer C.________. Dieser kollidierte vorne seitlich mit dem Pi- ckup des Beschuldigten, wodurch er mit seinem Motorrad in Fahrtrichtung nach rechts geschleudert wurde und auf einem abgeernteten Feld schwer verletzt liegen blieb…». In diesem bestrittenen Sachverhaltsteil stellt sich die Hauptbeweisfrage, wo sich die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen der Parteien abgespielt hat. Befin- det sich der Kollisionsort auf der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers, liegt nahe, 6 dass der Beschuldigte diesen beim Linksabbiegen übersehen hat. Liegt der Kollisi- onsort dagegen auf der Mittellinie oder gar in der Fahrbahn des Beschuldigten, spricht dies für ein ungenügendes Rechtsfahren des Straf- und Zivilklägers und damit dafür, dass der Beschuldigte vor der Kollision noch nicht abgebogen ist. 9. Im Zuge des oberinstanzlichen Verfahrens erhobene Beweise zur Sache 9.1 Bericht der Kantonspolizei Bern, UTD, vom 20. November 2020 (pag. 571 ff.) Die Verfahrensleitung beauftragte die Kantonspolizei, anhand einer Untersuchung bei einem geeigneten Fahrzeug der Marke Nissan Navara – gleichen Typs wie das Unfallfahrzeug – bestimmte Fragen zu beantworten. Daraus resultierte im Wesent- lichen, dass es nicht möglich ist, durch reines Loslassen der Kupplung anzufahren. Der Motor wurde abgewürgt. Bei schnellem Loslassen sprang der Pick-up ca. 30 Zentimeter, bei langsamem Loslassen ca. 70 Zentimeter in Fahrtrichtung. Das An- fahren mit Standgas war einzig mit eingeschaltetem Untersetzungsgetriebe (4LO) möglich. Gemäss dem Rapport mache indes das Befahren einer asphaltierten ebe- nen Strasse mit eingeschaltetem Untersetzungsgetriebe keinen Sinn, da das Fahr- zeug kaum lenkbar sei und die Höchstgeschwindigkeit ca. 10 km/h betrage. 9.2 Einvernahme F.________ (pag. 580 f.) Die Zeugin F.________ konnte sich nicht mehr gross an die Geschehnisse am 10. August 2015 erinnern. Im Kern sagte sie aus, wahrscheinlich habe sie den Un- fall nicht ganz gesehen. Wahrscheinlich habe sie schlicht den Motorradfahrer er- blickt, als er am Boden gelegen sei. Sie sei zum Zeitpunkt des Geschehnisses wohl ca. 50 Meter entfernt gewesen. Sie sei erst noch zum Unfallort hingefahren. Sie wisse es nicht mehr, aber denke, dass der Pick-up auf dem Feldweg parkiert ge- wesen sei, als sich der Beschuldigte zum verletzten Straf- und Zivilkläger begeben habe. Sie wisse nicht mehr, wo der Pick-up im Moment, als sie zur Unfallstelle ge- langt sei, gestanden habe. An geführte Gespräche konnte sie sich auch nicht mehr in relevanter Weise erinnern. 9.3 Einvernahme E.________ (pag. 583 f.) Der Zeuge E.________ bestätigte im Wesentlichen seine vorinstanzlich gemachten Aussagen. Er sei mit seinem Motorrad am Beschuldigten vorbeigefahren gewesen, als der Unfall passiert sei. Er habe im Rückspiegel gesehen, wie der Beschuldigte versucht habe loszufahren, und da habe es schon «geklepft». Er habe gewusst, dass noch etwas hinter ihm gewesen sei. Er habe gesehen, dass sich der Pick-up bewegt habe, und da sei der Unfall schon passiert. Er habe dies visuell im Rück- spiegel wahrgenommen. Der Straf- und Zivilkläger sei im frischgemähten Stoppel- feld gelegen. Er sei zum Beschuldigten gegangen und habe mit diesem 2-3 Worte gewechselt. Der Pick-up sei in diesem Moment in Fahrtrichtung J.________ ge- standen. Das linke Vorderrad sei über der Mittellinie gewesen. Der Beschuldigte sei noch im Auto gesessen, als er, E.________, nach seiner Retourfahrt an der Unfall- stelle angekommen sei. Erst danach sei der Pick-up in den Flurweg umparkiert worden. Der Pick-up habe sich während der Retourfahrt zur Unfallstelle nicht be- wegt. Der Pick-up habe mit dem Vorderrad und einem Teil über die Mittellinie ge- ragt. Ein Auto hätte problemlos noch passieren können. So habe er es in Erinne- 7 rung. Der Beschuldigte habe im Moment des ersten Kontakts zu ihm, E.________, gesagt: «Di ha ig gseh und dr ander nid». Ferner teilte er mit, er fahre seit 30 Jah- ren unfallfrei Motorrad und schaue oft in den Rückspiegel. Er habe in diesem Mo- ment aber nicht deshalb zurückgeschaut, weil er gedacht habe, der Pick-up werde sich in Bewegung setzen. 9.4 Einvernahme Straf- und Zivilkläger (pag. 586 f.) Der Straf- und Zivilkläger konnte sich noch immer nicht an den Unfall erinnern. Im- merhin konnte er mitteilen, dass er an Diabetes leide, jedoch während des Motor- radfahrens nie einen Ausfall gehabt habe. Er habe immer eine Ration Traubenzu- cker dabei gehabt. Ausserdem führte er aus, er sei schon viele Jahre Motorrad (Roller, Kleinmotorrad) gefahren. Überdies habe er die Strecke, wo der Unfall pas- siert sei, sehr gut gekannt. Er sei dort jeden Tag durchgefahren. 9.5 Einvernahme Beschuldigter (pag. 588 ff.) Der Beschuldigte machte zur Sache geltend was folgt: Ob der Unfallwagen hand- geschaltet gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe den Pick-up, ein Firmenfahr- zeug, teilweise auch privat genutzt. Sie seien damit im Betrieb (seiner Eltern) offen umgegangen. Er wisse nicht, was zum Unfall geführt habe. Er sei dort gestanden und habe eingespurt gehabt. Dann sei ein Motorradfahrer (E.________) vorbeige- fahren und danach sei ein zweiter (der Straf- und Zivilkläger) näher gekommen. Letzterer habe zu ihm «gezogen». Dann habe der Motorradfahrer ihn gesehen. Er, der Beschuldigte, habe gedacht, dass jetzt gut sei. Und dann habe es schon «ge- brätscht». Er habe «alles losgelassen» und hinübergeschaut. Er habe gesehen, wie der Straf- und Zivilkläger ins Feld geflogen sei und sei ihm helfen gegangen. Er wisse nicht mehr, ob er danach mit E.________ gesprochen und ob er ihm etwas gesagt habe. Er sehe einfach noch den Straf- und Zivilkläger dort liegen; es sei zu lange her. Auf Vorhalt des Berichts der Kantonspolizei Bern vom 20. November 2020 teilte der Beschuldigte mit, sein Fahrzeug sei (nach dem Unfall) losgefahren. Er könne nicht mehr sagen, was ab dem Moment, als er hinübergeschaut habe, al- les passiert sei. Auf Frage, weshalb er noch gewusst habe, dass den Straf- und Zi- vilkläger die Sonne geblendet habe, führte er aus, er könne nicht sagen, wann er das genau gesagt habe. Er habe dies glaublich an der Unfallstelle ausgeführt. Seit- her habe er vieles vergessen. Er habe an der Unfallstelle abbiegen wollen, um sei- ne Tochter abzuholen. Sie sei bei seinen Eltern gewesen. Er sei sich sicher, dass er auf seine Fahrbahnseite gewesen sei. Vielleicht habe er die Räder eingeschla- gen gehabt. 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen der Verteidigung 10.1.1 Berufungsbegründung vom 12. August 2019 und Replik vom 16. Dezember 2019 Der Beschuldigte lässt vorbringen, die Aussagen von F.________ und K.________ könnten zur Frage, wo der Kollisionspunkt gewesen sei, nicht berücksichtigt wer- den. Diese hätten den Unfall nicht gesehen. Bezüglich der Aussagen des Beschul- digten führe die Vorinstanz aus, dass er jeweils angegeben habe, der Motorradfah- 8 rer habe unmittelbar vor der Kollision stark nach rechts gelenkt und auf seine Spur zurückziehen wollen. Eine solche Lenkbewegung unmittelbar vor dem Aufprall würde eher auf einen breiten Kollisionswinkel der beiden Fahrlängsachsen hindeu- ten, womit von einem Aufprallwinkel von 17° statt 11° auszugehen wäre. Aufgrund dieser Aussage in Verbindung mit den Ergebnissen des DTC-Gutachtens wäre der Kollisionsbereich auf der Fahrbahnseite des Straf- und Zivilklägers festzustellen. Diese Ausführungen der Vorinstanz sein nicht nachvollziehbar. Sie erklärten nicht, weshalb eine starke Lenkbewegung zwingend auf den breiten Kollisionspunkt schliessen lasse. Auch aus dem DTC-Gutachten könne keine solche Erklärung ab- geleitet werden. Nach dem Erhalt der Urteilserwägungen seien diese der DTC zur Stellungnahme unterbreitet worden. Der Gutachter habe festgehalten, dass er sich nicht erklären könne, dass eine starke Lenkbewegung automatisch auf einen brei- teten Kollisionswinkel schliessen lasse und daher auf die Variante mit dem Kollisi- onspunkt auf der Fahrspur des Motorrades hindeute. Den Gutachtern seien die Aussagen des Beschuldigten, dass der Straf- und Zivilkläger eine Lenkbewegung gemacht habe, bei Auftragserteilung vorgelegen. Bei der Fragestellung, ob der Straf- und Zivilkläger von der Sonne geblendet worden sei, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er vor dem Vorfall im Schatten gefahren sei, da sich auf seiner linken Seite Bäume befunden hätten. Das «Aus-dem-Schatten-Fahren» füh- re zu einer Blendung, da sich das Auge an die Lichtverhältnisse gewöhnen müsse. Im Zusammenhang mit dem Sonnenstand sei festzuhalten, dass der angegebene Winkel von 27.5° keinen hohen Sonnenstand darstelle, sondern von einem eher tiefen Sonnenstand gesprochen werden müsse. Auf der Abbildung Nr. 1 (Seite 4) des DTC-Gutachtens sei der Azimut der Sonne eingezeichnet. Der Sonnenwinkel sei der Abbildung Nr. 2 (Seite 4) zu entnehmen. E.________ sei überdies mit ei- nem Sonnenschutz auf dem Visier unterwegs gewesen. So sei erklärbar, dass er nicht von der Sonne gestört worden sei. Es sei sehr wohl möglich, dass der Beschuldigte durch den Schock nach der Kolli- sion die Pedale losgelassen habe, sich das Auto in Bewegung gesetzt habe und dadurch, wie von E.________ bestätigt, auf die Gegenfahrbahn gekommen sei. Das Auto des Beschuldigten habe sich kurz in Bewegung gesetzt, und zwar durch das Loslassen der Pedale und nicht durch ein allfälliges Anfahren. Hätte der Be- schuldigte abbiegen wollen, wäre der Pick-up nicht gleich auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen, sondern wäre bis in den I.________-Weg gefahren. Die Aussagen des Beschuldigten seien trotz des Fehlers bezüglich des Getriebes nicht unglaubhaft. Es sei anzunehmen, dass die Kollision an der Mittellinie stattgefunden bzw. sich der Pick-up vollständig auf der richtigen Seite befunden habe. Die Aus- sagen des Beschuldigten würden Realitätskriterien aufweisen. Seine Aussagen, wonach die Sonne dem Straf- und Zivilkläger direkt ins Gesicht geschienen habe und er das Gefühl gehabt habe, er schaue ihm direkt ins Gesicht, spreche dafür, dass es sich um tatsächlich Erlebtes handle. Auch beschreibe er eindrücklich, dass es ihm wie eine Ewigkeit vorgekommen sei, als er an der Mittellinie gestanden und das Opfer direkt auf ihn zugefahren sei. Solche Ausführungen könne man nicht er- finden. Erinnerungslücken und falsches Wiedergeben von einzelnen Sachverhalts- elementen mit Ablauf der Zeit seien logisch und führten nicht dazu, dass den Aus- sagen kein Glauben geschenkt werden könne. 9 Dass die Vorinstanz die Aussagen von E.________ als glaubhaft einstufe, stelle eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Es wäre notwendig gewesen, sich mit seinen Aussagen und der Kritik der Verteidigung auseinanderzusetzen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan und damit das rechtliche Gehör verletzt. Die Vorin- stanz erachte seine Aussagen als glaubhaft, obwohl dieser angeblich das Ganze während des Fahrens mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in einem kleinen Rückspiegel gesehen haben wolle. Daneben erstaunten seine Aussagen dahinge- hend, dass er angeblich oft in den Rückspiegel schaue, gleichzeitig aber erst nach der (fraglichen) Kurve wahrgenommen habe, dass ein Fahrzeug hinter ihm fahre, obwohl – gemäss der Aussage von K.________ – bereits seit J.________ mehrere Fahrzeuge, nämlich ein Auto und ein Motorradfahrer, hinter ihm gefahren seien. Auch könne er nicht mehr sagen, um welche Fahrzeuge es sich gehandelt habe. Es sei unglaubwürdig, dass er trotz seiner Fahrt klar sagen könne, wo sich die Kol- lision ereignet habe. F.________ gebe zu Protokoll, dass sie bei der Verengung habe warten müssen und ein Auto sowie E.________ durchgelassen habe. Danach habe sie nach vorne geschaut und das Opfer Richtung Feld «spicken» gesehen. Die Distanz zwischen dem Unfallort und der Verengung betrage ca. 200 Meter. Es erstaune, dass E.________ dieses rote Auto nicht gesehen habe. Die Frage, ob er habe sehen können, wie der Straf- und Zivilkläger aus der Kurve gekommen sei, beantworte er mit nein. E.________ habe eine Strecke von 22.22 Meter pro Se- kunde zurückgelegt. Die Verteidigung nehme an, dass der Straf- und Zivilkläger genügend Abstand zum Fahrzeug von E.________ gehabt habe. So hätte der Ab- stand ca. 65 - 70 Meter betragen. Gemäss den Aussagen von E.________ habe er in den Rückspiegel geschaut und gesehen, wie etwas Oranges davonspicke. Die Kollision hätte aber erst nach über 3 Sekunden stattgefunden, währenddessen E.________ die ganze Zeit in den Rückspiegel geschaut haben müsste. Es sei un- wahrscheinlich, dass ein Motorradfahrer während über 3 Sekunden – also beinahe während 70 Metern – in den Rückspiegel schaue. Vielmehr dauere das «In-den- Rückspiegel-Schauen» erfahrungsgemäss wenige Augenblicke. Hätte es sich so abgespielt, wie E.________ schildere, so wäre ihm der Straf- und Zivilkläger sehr nahe aufgefahren. Es falle auf, dass E.________ anlässlich der Einvernahme durch die Polizei am Unfallort ausgesagt habe, dass ihm ein weisser Pick-up entgegengefahren sei und erst später ausgesagt habe, dass der Pick-up auf der Gegenfahrbahn gestanden sei und habe abbiegen wollen Die Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. November 2018 – insbesondere die Antworten auf die Fragen der Verteidigung – sei/en ebenfalls auffällig. Der Zeuge versuche nicht nur, die Fragen zu beantwor- ten, sondern auch die Gedanken der Verteidigung zu kritisieren. Im Weiteren sei in- teressant, dass F.________ ausgeführt habe, dass sie an der Verengung gestan- den sei und nebst dem Auto auch E.________ durchgelassen habe. Wie bekannt sei, betrage die Distanz zwischen Unfallort und der Verengung rund 200 Meter. Dies bedeute, dass E.________ allenfalls viel weiter vom Unfallgeschehen weg gewesen sei. Auch erscheine es wenig glaubhaft, dass E.________ – wenn der Unfall wirklich kurz nach dem Passieren des Pick-up stattgefunden hätte – bis zur Verengung gefahren und erst dann zurückgefahren wäre. F.________ habe ange- geben, dass sie die erste Person an der Unfallstelle gewesen sei. E.________ ha- 10 be seine Aussagen während des Verfahrens angepasst und sich eine neue Version der Geschehnisse zurechtgelegt. Weiter habe er die Äusserung des Beschuldigten («Di hani gseh, aber ihn nid») als Erklärung für das Losfahren angesehen, weshalb es fragwürdig sei, ob er das angebliche Losfahren gesehen habe. Die Vorinstanz lasse den Beobachtungen eines Zeugen aus einer grossen Distanz mehr Bedeu- tung zukommen als den objektiven Hinweisen wie den Blutspuren auf der Fahr- bahn oder den Kratzern am Trittbrett des Fahrzeuges. Die Tatsache, dass es mit einem Kollisionswinkel von 17° schwierig zu erklären sei, wie dadurch Kratzer am hinteren Teil des Fahrzeugs auf Höhe Trittbrett entstanden sein sollen, erörtere die Vorinstanz nicht. Der Ausfallwinkel für das Motorrad des Straf- und Zivilklägers würde mit dem grösseren Kollisionswinkel weg vom Fahrzeug führen und nicht dem Fahrzeug entlang. Weder das DTC-Gutachten noch der Bericht des UTD hät- ten einen Kollisionspunkt ermitteln können. Keiner der Zeugen habe die Kollision gesehen. Aufgrund des DTC-Gutachtens werde der Kollisionswinkel von 11° als wahrscheinlicher erachtet, da sich dadurch eher die Kratzspuren hinten am Tritt- brett des Pick-ups erklären liessen und da bei dieser Version die Blutspritzer auf der Fahrbahn besser zum Auslaufverhalten des Motorradfahrers sprechen würden. Es könne nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit bewiesen werden, dass der Be- schuldigte die Schuld an der Kollision trage. Die Kollision habe im Bereich der Mit- tellinie stattgefunden und das Auto des Beschuldigten habe sich durch das Loslas- sen der Pedale in Bewegung gesetzt. Es sei in dubio pro reo vom für den Beschul- digten günstigeren Sachverhalt auszugehen. In der schriftlichen Replik ergänzt der Beschuldigte, die Gegenpartei führe aus, dass die Kratzspuren am hinteren Trittbrett dadurch entstanden seien, dass der Straf- und Zivilkläger durch den Aufprall mit dem linken Teil der Lenkstange am lin- ken Scheinwerfer des Autos nach links gezogen worden sei. Diese Aussage werde durch den Bericht des KTD aber nicht gestützt. Diesem sei zu entnehmen, dass die Kratzer am linksseitigen Trittbrett des Pick-ups vermutlich vom linken Fussraster des Motorrades stammen würden. Dem Gutachten des DTC sei diesbezüglich Fol- gendes zu entnehmen: Der Kollisionspunkt könne nicht abschliessend rekonstruiert werden, jedoch sprächen einige Indizien eher für die Variante näher an der Mittelli- nie. Hätte die Kollision eher im Bereich der Mittellinie anstelle auf der Fahrbahn des Motoradlenkers stattgefunden, so würden die festgestellten Blutspritzer auf der Fahrbahn eher zum Auslaufverhalten des Motorradfahrers passen. Zudem lasse sich so auch eher der Kratzer am Trittbrett des Nissans erklären, welcher vom Mo- torrad her stammen müsse. Das DTC-Gutachten führe weiter aus, dass der Son- nenstand bei 27.5°über dem Horizont gewesen sei. Ein Blenden könne nicht aus- geschlossen werden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. April 2016 habe der Beschuldigte ausgeführt, dass, als er an der Verzweigung gestanden sei, Folgendes gesehen habe: Von ihm aus gesehen habe die Strasse eine Rechtskure am Wäldchen vorbei gemacht. Diese Kurve sei im Schatten des Waldes gestan- den. Als der Motorradlenker aus der Kurve gekommen sei, sei er von der Sonne geblendet worden. Als er in die Sonne gefahren sei, habe es geschienen, als ob er mit den starken Lichtunterschieden zu kämpfen gehabt habe, weil er in die Sonne geblickt habe. Der Beschuldigte habe mithin eindrucksvoll erklärt, dass das Her- ausfahren aus dem Schatten dem Straf- und Zivilkläger Mühe bereitet habe. Ferner 11 sei das in diesem Moment «automatische in die Bremse drücken» zwar eine mögli- che Reaktion, genauso aber das Loslassen der Kupplung. Es sei realistisch, dass der Beschuldigte – aufgrund der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger direkt auf ihn zugefahren sei – die Kupplung und die Bremse losgelassen habe. Das DTC- Gutachten habe diese Schilderung nicht als ungewöhnliche Reaktion qualifiziert. 10.1.2 Plädoyer und mündliche Replik am 24. November 2020 Am 24. November 2020 liess der Beschuldigte vorbringen, der Zeugenbeweis sei ein schwacher Beweis. Je mehr Aussagen existierten, desto mehr divergierende Darstellungen seien vorhanden. Heute, fünfeinhalb Jahre nach dem Unfall, sei nicht mehr viel hinzugekommen. Das «Pièce de Résistance» sei der Kollisionsort. Auch das DTC-Gutachten habe nicht eindeutig rekonstruieren können, wo genau die Kollision stattgefunden habe. Der Kollisionspunkt befinde sich im Bereich der Mittellinie bis zu einem Drittel in der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers. Der Kolli- sionspunkt sei aber eher an der Mittellinie, weil dies mit den Spuren besser über- einstimme. Es sei angenommen worden, dass der Straf- und Zivilkläger mit 65 km/h gefahren sei, der Beschuldigte mit 0-3 km/h. Das Gutachten sei das einzige objektive Beweismittel. Die Zeugen F.________ und K.________ hätten zum Un- fallhergang nichts sagen können. Der Straf- und Zivilkläger könne sich nicht an den Unfall erinnern. Darum blieben einzig die Aussagen des Beschuldigten und von E.________. Die Vorinstanz habe Letzteren als glaubwürdig angesehen. Allerdings seien die Aussagen von E.________ mit Vorsicht zu geniessen. Die Vorinstanz ha- be sich nicht mit den von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen auseinanderge- setzt: E.________ wolle seine Beobachtungen während seiner Fahrt mit 80 km/h in einem kleinen Rückspiegel seines Motorrads gesehen haben. Es möge sein, dass er oft in den Rückspiegel schaue. Allerdings sei zu bedenken, dass er das Motor- rad hinter ihm und die weiteren Fahrzeuge nicht bewusst wahrgenommen habe. Es sei stark zu bezweifeln, dass er die Kollision gesehen habe. Er habe nämlich aus- geführt, dass er sofort in den Rückspiegel und etwas «Oranges wegspicken» ge- sehen habe. Er habe aber nicht gesehen, dass der Pick-up losgefahren wäre. Es stelle sich die Frage, weshalb er in den Rückspiegel geschaut habe, wenn er nicht mit dem Losfahren des Beschuldigten gerechnet habe. Der Zeuge schlussfolgere selber, dass der Beschuldigte losgefahren sei und deshalb er, E.________, gese- hen habe, wie es gekracht habe. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen. In einem Rückspiegel eines Motorrades erkenne man nicht viel. Auch schaue man nicht so oft in den Rückspiegel. An der oberinstanzlichen Verhandlung habe E.________ ausgeführt, wie viel der Pick-up in die Gegenfahrbahn geragt habe. Er habe bloss vom Vorderrad und einem Teil der Haube gesprochen. Auch habe er ausgesagt, der Pick-up habe sich während seiner Retourfahrt auf dem Motorrad nicht bewegt. Als neues Beweismittel liege der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 20. November 2020 vor. Daraus gehe hervor, dass der Pick-up 30-70 Zenti- meter «hüpfe», wenn die Kupplung und die Bremse losgelassen würden. Der Be- richt zeige auch auf, dass es darauf ankomme, in welchem Zustand die Kupplung sei. Wenn die Kupplung verbraucht sei, könne es sein, dass das Auto anfahre. Was E.________ gesehen habe, könne also das Hüpfen gewesen sein. 12 Das DTC-Gutachten belege, dass die Kollision höchstwahrscheinlich bei der Fahr- bahnmitte stattgefunden habe. Die Spuren seien von hohem Gewicht. Wenn der Beschuldigte tatsächlich losgefahren wäre, gäbe es aufgrund des Winkels keine Spuren an der Seite des Pick-ups. Wenn ein Auto nach links abbiege, resultierten bei einer Kollision keine Spuren an der linken Seite. Das Gutachten müsse sich nicht eindeutig festlegen. Es reiche aus, dass es zeige, dass ein Bereich von mög- lichen Kollisionsorten existiere. Der Beschuldigte müsse nicht beweisen, an wel- chem Ort die Kollision stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass die Kollision auf der Fahrbahn des Beschul- digten stattgefunden habe. Folgende Aussage des Beschuldigten überzeuge: Er sei mit dem Pick-up an der Mittellinie gestanden. Er habe den Blinker gesetzt und eventuell die Räder eingespurt. Dann sei der Straf- und Zivilkläger mit dem Motor- rad nähergekommen und er, der Beschuldigte, habe diesem in die Augen ge- schaut. Diese einzigartige Schilderung habe einen hohen Beweiswert. Diese Beob- achtung sei vor dem Unfall gewesen, deshalb sei sie haften geblieben. Anschlies- send sei der Straf- und Zivilkläger in den Pick-up gefahren und der Beschuldige sei sehr erschrocken. Danach habe er, wie er gesagt habe, alles losgelassen und das Fahrzeug habe einen «Sprung» nach vorne gemacht. Mithin sei die Bewegung des Fahrzeugs erst nach der Kollision erfolgt. Der Bericht der Kantonspolizei Bern sage nichts zur Frage, wo die Kollision stattgefunden habe. Selbstredend habe der Straf- und Zivilkläger schwere Verletzungen erlitten. Dies dürfe das Urteil jedoch nicht beeinflussen. Dass er so positiv aufgetreten sei, verdiene Respekt. Es sei logisch, dass das Bedürfnis bestehe, einen Schuldigen zu suchen. Hier aber handle es sich um ein Strafverfahren. Manchmal müsse akzeptiert werden, dass nicht geklärt wer- den könne, was exakt passiert sei. Dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er auf die Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers gefahren sei. Es blei- be anzumerken, dass gegen den Straf- und Zivilkläger ebenfalls ein Strafverfahren – wegen ungenügenden Rechtsfahrens – eröffnet worden sei. Dieses sei sistiert. Dieser Umstand zeige aber, dass die Polizei ursprünglich davon ausgegangen sei, dass möglicherweise der Straf- und Zivilkläger einen Fahrfehler begangen habe. In der mündlichen Replik liess der Beschuldigte ergänzen, dass objektive Spuren existierten. Das DTC-Gutachten führe aus, dass die Kratzer vom Motorrad stamm- ten. Das bedeute, dass sich das Motorrad am Pick-up entlang bewegt habe. Es sei zwar richtig, dass sich der Beschuldigte an gewisse Umstände wie das handge- schaltete Getriebe nicht mehr erinnern könne. Allerdings ergäben sich daraus keine Hinweise auf den Kollisionsort. Hätte er ausgesagt, dass der Pick-up handgeschal- tet gewesen sei, hätte dies an der Sachlage nichts geändert. Der Beschuldigte ha- be heute ausgeführt, sie hätten im Betrieb 4-5 Fahrzeuge gehabt. Er habe schlicht nicht mehr gewusst, ob der Pick-up handgeschaltet gewesen sei. Niemand be- haupte, dass E.________ mit Absicht falsch ausgesagt habe. Zu bedenken sei aber, dass er den Vorfall im Rückspiegel seines Motorrads gesehen haben wolle. Darüber hinaus sei den Darlegungen der Gegenseite zu widersprechen, wenn sie ausführe, der Bericht der Kantonspolizei vom 20. November 2020 helfe weiter. Je nach Alter der Kupplung könne das Anfahrverhalten unterschiedlich sein. Es kom- me darauf an, wie der Beschuldigte die Kupplung losgelassen habe. Man könne nicht zum Schluss kommen, dass der Beschuldigte vor der Kollision über die Mittel- 13 linie gefahren sei. Der Rechtstaat verlange einen Freispruch. In seinem letzten Wort führte der Beschuldigte schliesslich aus, es mache ihn traurig, dass es heisse, es existierten keine Spuren. Er wisse, dass er nicht gefahren sei. 10.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers 10.2.1 Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 Der Straf- und Zivilkläger lässt vorbringen, die Vorinstanz habe korrekt ausgeführt, dass wenn man den Aussagen des Beschuldigten glauben würde, daraus ein grös- serer Kollisionswinkel resultieren würde, denn durch eine heftige Lenkbewegung nach rechts verschiebe sich die Fahrzeuglängsachse des Motorrads tendenziell ebenfalls nach rechts, womit wiederum der Kollisionswinkel grösser werde. Je grösser der Kollisionswinkel sei, desto mehr befinde sich der Kollisionspunkt auf der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers. Der Beschuldigte blende aus, dass die Kratzspuren am hinteren Trittbrett dadurch entstanden seien, dass der Straf- und Zivilkläger durch den Aufprall mit dem linken Teil der Lenkstange am linken Scheinwerfer des Autos nach links gezogen worden sei. Die Ausführungen, wo- nach die Sonne den Straf- und Zivilkläger geblendet haben müsse, seien Unterstel- lungen. Selbst das Gutachten des DTC komme zum Schluss, dass eine Blendung nicht möglich gewesen sei. Erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung habe der Beschuldigte zugegeben, dass es sich beim von ihm gelenkten Pick- up nicht um einen Automaten, sondern um ein handgeschaltetes Auto gehandelt habe. Diesen Umstand habe die Vorinstanz pflichtgemäss gewürdigt, ebenso wie die lebensfremde Behauptung, dass der Beschuldigte vor Schreck Kupplung und Bremse losgelassen habe und sein Fahrzeug selber angefahren und in den I.________-Weg gefahren sei. Wer bereits in einer vergleichbaren Situation gewe- sen sei, wisse, dass in einem Schreckmoment die Bremse gedrückt und nicht los- gelassen werde. Dies gelte erst recht, wenn man wie der Beschuldigte vor dem Schreckmoment – der Kollision – bereits gebremst habe. Wenn der Beschuldigte versuche, den Umstand, dass er bis zur Hauptverhandlung verschwiegen habe, dass er einen handgeschalteten Wagen gefahren sei, in ein Indiz für die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu verdrehen, mache er sich beinahe lächerlich. Die Vorin- stanz sei im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Aussa- gen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen und als unglaubhaft zu qualifizie- ren seien. Dieses Beweisergebnis sei nachvollziehbar. E.________ habe das Kerngeschehen bei allen Einvernahmen gleich geschildert. Es seien keine Anhalts- punkte vorhanden, weshalb er seine Aussagen hätte erfinden sollen. Er habe glaubhaft ausgesagt, wie er im Rückspiegel gesehen habe, dass der Pick-up abge- bogen und anschliessend etwas Oranges durch die Luft geflogen sei. Zudem habe der Beschuldigte ihm gegenüber geäussert «Di hani gseh, dr anger nid» und sich Vorwürfe gemacht. Dieser spontanen Aussage unmittelbar nach dem Ereignis sei viel Gewicht beizumessen. Die Vorinstanz habe die Aussagen von E.________ zu Recht als glaubhaft eingestuft. 14 10.2.2 Plädoyer und mündliche Replik am 24. November 2020 Am 24. November 2020 liess der Straf- und Zivilkläger vorbringen, die Verteidigung versuche, die Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Dies gelinge nicht. Selbst das DTC-Gutachten zeige nicht auf, wo die Kollision stattgefunden habe. Folglich seien die Zeugenaussagen hoch zu gewichten. Die Verteidigung habe die Aussagen von E.________ kritisch gewürdigt. Allerdings spreche es für dessen Glaubwürdigkeit, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Von Relevanz sei, was wichtig sei. Er habe zufällig zurückgeschaut und beim Retourfahren gesehen, dass der Pick-up des Beschuldigten über der Mittellinie gewesen sei. Zudem hätten die beiden mit- einander gesprochen. Mithin könne E.________ viel zur Rekonstruktion des Sach- verhalts beitragen. Dass er nach über fünf Jahren nicht mehr alles wisse, sei klar. Aber es existierten zeitnahe stimmige Einvernahmen. Er sei in seinen Aussagen frei gewesen, im Gegensatz zum Beschuldigten, der im Verfahren die angeklagte Partei sei. Es sei verständlich, dass beschuldigte Personen nach einem derartigen Vorfall teilweise versuchten, etwas zu konstruieren. Der Beschuldigte habe zum Teil aber abstruse Angaben gemacht. Festzustellen sei, dass er die entlastenden Tatsachen noch sehr präsent haben will, nicht aber die belastenden. So wisse der Beschuldigte angeblich nicht mehr, dass er zu E.________ gesagt habe, ihn habe er gesehen, nicht aber den Straf- und Zivilkläger. Ebenfalls sei die angebliche Erin- nerungslücke betreffend Automatikgetriebe / handgeschaltetes Getriebe speziell. Diese Differenzierungen seien als Konstruktion zu werten, um sich aus der Verant- wortung zu ziehen. Zu verweisen sei auch auf den Bericht der Kantonspolizei vom 20. November 2020. Wenn die Kupplung abrupt losgelassen werde, «hüpfe» der Pick-up 30 Zentimeter. 70 Zentimeter bewege er sich nur, wenn man die Kupplung langsam loslasse. Doch selbst wenn sich der Pick-up 70 Zentimeter nach vorne bewegt hätte, wäre er nicht mit dem Vorderrad und einem Teil der Haube über der Mittellinie gestanden. Der Berichtsrapport bestätigte, dass E.________ korrekt ausgesagt habe: Nämlich, dass der Pick-up die Mittellinie massiv überschritten ha- be. Das DTC-Gutachten berücksichtigte nicht einmal die Aussagen von E.________. Mithin seien nicht alle Informationen in das Gutachten eingeflossen. Die Blutspuren und Kratzer erlaubten keine Rückschlüsse. Es sei möglich und stimmig, wenn das Motorrad beim Aufprall mit dem linken Lenkerteil anschliessend nach links gedrückt worden wäre. Die Kratzer wären damit erklärbar. Ferner habe auch K.________ angegeben, dass der Beschuldigte abgebogen sei. Sie habe dies allerdings nicht mit eigenen Aussagen gesehen, weshalb nachgehakt worden sei, und so habe sich der «Spreu vom Weizen getrennt». Anders verhalte es sich bei E.________: Er sei eine glaubwürdige Person und habe den Vorfall mit eigenen Augen gesehen. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Objektive Beweismittel 11.1.1 Anzeigerapport vom 14. Januar 2016 (pag. 3 ff.) Der Anzeige der Kantonspolizei kann zur Hauptbeweisfrage wenig entnommen werden. Die Polizei kam zum Schluss, dass trotz intensiver Nachforschungen und Beizug der Spezialdienste bis dato nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können, 15 auf welcher Seite der Mittellinie sich die Kollision zugetragen habe (pag. 5). Beim Zustand des Beschuldigten ca. 1 ½ Stunden nach dem Unfall (19:35 Uhr) wurden keine Besonderheiten festgestellt (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrun- fähigkeit, pag. 16). Im Unfallaufnahmeprotokoll wurde festgehalten, dass der Be- schuldigte einen handgeschalteten Nissan Navara gefahren habe. Er habe sich mit einem Geschäftswagen auf dem «Arbeitsweg» (gemeint ist damit, dass er zurück zur L.________ AG fuhr, wo sich seine Tochter – bei seinen Eltern – befand [vgl. pag. 590 Z. 37]) befunden und sei mit den Örtlichkeiten vertraut gewesen (pag. 13). 11.1.2 Berichte des IRM Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM betreffend den Beschul- digten fiel unauffällig aus (pag. 94). Gleiches ist vom entsprechenden Bericht beim Straf- und Zivilkläger zu sagen. Immerhin ergab sich bei ihm bei der Blutuntersu- chung ein Hinweis auf Sitagliptin, einem Antidiabetikum (pag. 103). Hinweise auf eine medizinische Behandlung einer Diabeteserkrankung gibt es in keiner der ärzt- lichen Unterlagen, auch nicht im neusten Bericht vom 11. Juli 2018 (pag. 271). Der Straf- und Zivilkläger erklärte wie gesehen aber an der oberinstanzlichen Verhand- lung, dass er wegen Diabetes in Behandlung sei (pag. 586 Z. 34 f.), jedoch noch nie einen «Ausfall» wegen Unterzuckerung gehabt habe (pag. 586 Z. 38 ff.). 11.1.3 Bericht des UTD (pag. 22 ff.) Der UTD wurde beigezogen, weil kurz nach dem Unfall die Art und Schwere der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers noch unbekannt waren. Zudem bestanden Unklarheiten in Bezug auf die Lokalisierung des Kollisionspunktes (pag. 24). Nach vor Ort rekonstruierter Position der beiden Fahrzeuge und Versuch einer Ermittlung der Kollisionsstellung durch 3D-Scan kam der UTD zum Schluss, dass es aufgrund der veränderten Unfallendposition des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht möglich sei, die exakte Position der beiden Fahrzeuge bei der Kollision zu beurteilen. Des- halb könne seitens des UTD nicht abschliessend beurteilt werden, auf welchem Fahrstreifen die Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen stattgefunden habe (pag. 23). Zum Pick-up hält der Bericht weiter fest, dass nach Untersuchungen der Beleuchtung sowohl das Abblendlicht als auch die linke Blinkerlampe zum Zeit- punkt der Kollision eingeschaltet gewesen seien (pag. 23). Bestandteil des Berichts des UTD ist ein zusätzlicher Berichtsrapport über die technische Prüfung der beiden Unfallfahrzeuge vom 24. September 2015 (pag. 62 ff.). Darin wird festgehalten, dass bei beiden Fahrzeugen keine technischen Mängel hätten festgestellt werden können, welche schon vor dem Unfall bestanden hätten und zu einer Fehlfunktion und damit zum Unfall geführt haben könnten. Zum Pick-up wurde ausgeführt, dass dieser über ein manuelles Schaltgetriebe mit sechs Gängen verfüge und das Gaspedal selbständig in die 0-Stellung zurückgegangen sei. Ferner ist auf den Fotografien (insb. pag. 41 und 35) erkennbar, dass es beim Linksabbiegen von der H.________-Strasse (Richtung J.________) in den I.________-Weg tendenziell ein wenig «bergauf» geht (vgl. dazu sogleich E. 11.1.5). 16 11.1.4 Verkehrstechnisches Gutachten des DTC vom 31. Januar 2018 (pag. 277 ff.) Am 10. Oktober 2018 liess der Beschuldigte ein verkehrstechnisches Gutachten des DTC vom 31. Januar 2018 einreichen, welches zu den Akten erkannt wurde (pag. 298). Dieses ist – in Auftrag gegeben von der Haftpflichtversicherung des Be- schuldigten – als Privatgutachten zu qualifizieren. Als solches hat es den Wert ei- ner Parteibehauptung, die wie jede andere der Beweiswürdigung unterliegt. Dass der Privatgutachter die Position des Beschuldigten einnimmt, ergibt sich aus der Gutachtensergänzung vom 3. Juli 2019, worin er die Schlussfolgerungen des erst- instanzlichen Urteils als nicht erklärbar kritisiert (pag. 458). Das ändert aber nichts daran, dass sich die Kammer mit der Argumentation auseinanderzusetzen hat. Das DTC-Gutachten kommt ebenfalls zum Schluss, dass der Kollisionsort nicht ge- nau festgestellt werden könne. Immerhin könne ein Kollisionsbereich definiert wer- den, der sich entlang der Mittellinie befinde und bis ca. einen Drittel in die Fahrbahn des Motorradfahrers hineinrage. Das Privatgutachten kommt zum Schluss, dass einige Indizien eher für die Variante näher der Mittellinie sprächen, insb. die Lage der Blutspritzer auf der Fahrbahn sowie der Kratzer am Trittbrett des Nissan, der vom Motorrad herstammen müsse. Zu dieser Spur passe ein flacher Kollisionswin- kel besser, was für eine Position nahe der Mittellinie spreche (pag. 278). Der Kratzer hinten links stammt indessen nur «vermutlich» (pag. 24) vom Motorrad- fussraster und damit vom hier zu beurteilenden Unfall. Es ist unklar, ob der Kratzer vorbestehend war. Ob der Kratzer am hinteren Trittbrett des Pick-ups vorbestanden habe, konnte jedenfalls auch der Beschuldigte nicht sagen; es habe sich um ein neueres Firmenauto gehandelt (pag. 317 Z.11). Gemäss Rapport der Kantonspoli- zei handelt es sich beim fraglichen Nissan Navara indessen um ein mehr als 5- jähriges Fahrzeug (1. Inverkehrssetzung: 1. Juni 2010) mit 142‘000 gefahrenen Ki- lometern (pag. 62). Auf diesem Kratzer werden dann die Kollisionswinkel- Argumente aufgebaut und auch der Kollisionsbereich sei gemäss dem DTC- Gutachten wegen der Kratzer eher nahe der Mittellinie. Dies vermag aber nicht zu überzeugen: Wie schon der Wortlaut des Gutachtens («Besser», «Eher» [pag. 286]) zeigt, liegt auch für die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Kollisions- punkts nahe der Mittellinie keine Sicherheit vor, sondern lediglich eine Gewichtung durch den Privatgutachter, und auch dieser gibt an, dass eine Kollision in der Fahr- bahn des Motorradfahrers nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 284). So kön- ne beispielsweise die Kratzspur am hinteren Trittbrett des Pick-up vom Motorrad selbst bei der Drehung im Auslauf hinterlassen worden sein oder durch ein wegge- schleudertes Teil (pag. 284 Ziff. 2.8.) – falls sie überhaupt vom Unfall herstammt. Durch das Anschlagen des linken Teils der Lenkstange im Bereich des rechten Frontlichts des Pick-ups könnten der Zivil- und Strafkläger und sein Motorrad zunächst (in Fahrrichtung) gegen links gedrückt worden sein, was die Blutspuren und Kratzer ebenfalls erklären könnte. Die minimale und maximale Variante des Unfalls wurde im Anhang 10 und 11 des Gutachtens angegeben (pag. 296 f.). Ins- besondere kann von der durch die Polizei als möglich gehaltenen Kollisionsstellung (vgl. Nachstellung auf pag. 49) auch nach dem Privatgutachten nicht ausgegangen werden (pag. 283 Ziff. 2.6). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass wenn der vom Beschuldigten gefahrene Pick-up im Plan des Gutachtens im Anhang quer an die 17 Mittellinie gestellt wird, um dem minimalen Winkel zu entsprechen, dies genau ge- nommen nicht mit einem korrekten Einspuren übereinstimmen kann, sondern of- fensichtlich mit einem begonnen Abbiegemanöver, und zwar sowohl bei der 11°- wie auch bei der 17°-Variante (296 und 297). Insbesondere bei der Minimalvariante (pag. 297) müsste der Straf- und Zivilkläger – wenn der Pick-up vollständig gerade zur Mittellinie gedacht wird – im Moment der Kollision deutlich auf der Fahrbahn des Beschuldigten gefahren sein. 11.1.5 Zusatzbericht des UTD vom 20. November 2020 zur Fahrmöglichkeit von gangge- schalteten Getrieben im flachen Gelände ohne Gas bei losgelassener Kupplung und Bremse Nachdem der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben hatte, er habe vor der Kollision die Kupplung gerückt und einen Gang eingelegt ge- habt und nach der Kollision habe er vor Schreck alles losgelassen und das Auto habe sich in den I.________-Weg hineinbewegt (pag. 316 Z. 22 ff.) sowie nachdem das Gutachten des DTC diese Fahrweise namentlich bei einem Fahrzeug mit ei- nem drehmomentstarken Dieselmotor als durchaus möglich bezeichnet hatte (pag. 459), beauftragte die Verfahrensleitung die Kantonspolizei Bern mit der Prü- fung dieser Möglichkeit an einem typgleichen Fahrzeug Nissan Navara. Dem Bericht vom 20. November 2020 kann zusammengefasst entnommen werden, dass bei einem solchen Fahrzeug – individuelle Charakteristiken eines konkreten Fahrzeugs vorbehalten, falls solche überhaupt bestehen können – bei solchem Fahrverhalten der Motor abgewürgt und ausgeschaltet wird (pag. 572). Bei ra- schem Loslassen der Kupplung «hüpft» der Wagen ca. 30 Zentimeter in Fahrtrich- tung, bei langsamem Loslassen ohne Gas zu geben rund 70 Zentimeter. Anzu- nehmen, dass der Beschuldigte mit eingeschaltetem Untersetzungsgetriebe (4LO) gefahren wäre, ist ferner realitätsfremd. Damit bleibt bei der vom Beschuldigten geltend gemachten Unfallversion ungeklärt, warum das Fahrzeug des Beschuldig- ten schliesslich in die abgeänderte Endlage im – wie gesehen minim erhöhten – I.________-Weg gekommen ist. Die vom Beschuldigten behauptete Variante, dass sich das Auto aus dem Stand heraus bei losgelassener Kupplung und Bremse bei eingelegtem Gang ohne Gas zu geben von selber in den I.________-Weg bewegt hat, lässt sich jedenfalls technisch nicht erklären, zumal er angegeben hatte, er ha- be die Pedale «vor Schreck» – also wohl ruckartig – losgelassen (pag. 316 Z. 40). 11.1.6 Fazit Die objektiven Beweismittel sind für sich allein zur Bestimmung des Kollisions- punkts nicht genügend. Immerhin sind sie geeignet, einen Rahmen eines mögli- chen Kollisionsbereichs abzustecken. Mit der Dokumentation des UTD und dem Gutachten des DTC muss dabei von einem Bereich zwischen Mittelinie und einem Bruchteil der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers – nach Einschätzung des DTC ein Drittel von dessen Fahrbahn – ausgegangen werden. Davon geht auch der Be- schuldigte aus. Gleichwohl vermag die Begründung der höheren Wahrscheinlichkeit eines Kollisi- onspunktes «nahe» der Mittellinie lediglich aufgrund der Kratzer und der Blutsprit- 18 zer am Boden nicht zu überzeugen. Wieso die Blutspritzer am Boden für einen eher näher bei der Mittellinie liegenden Kollisionspunkt sprechen könnten, wird nicht näher begründet und bleibt offen. Die Kratzer ihrerseits sprechen nur dann für einen flachen Winkel, wenn sie vom Motorrad selber stammen, sie könnten aber auch – wie das DTC-Gutachten einräumt - von weggeschleuderten Teilen verur- sacht worden sein. Zudem lässt der vom DTC berechnete kleine Spielraum mögli- cher Kollisionswinkel zwischen 11° und 17° eine präzise Gewichtung von Wahr- scheinlichkeiten kaum zu. Dies auch deshalb nicht, weil eine Kollision mit einem flacheren Winkel noch nicht zwingend voraussetzt, dass sich die Kollision auf der Mittelinie und nicht bereits in der Fahrbahn des Straf- und Zivilkläger ereignete. Hätte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im letzten Moment noch erblickt und das Steuer nach rechts gezogen, könnte sich der Kollisionspunkt dennoch auf der Fahrbahn des Motorradfahrers befinden bei gleichzeitig flachem Kollisionswin- kel und entsprechendem Auslaufverhalten des Motorrades. Das Gutachten des DTC belegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten gerade nicht, dass die Kollisi- on höchstwahrscheinlich bei der Fahrbahnmitte stattgefunden habe. Ferner bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz nicht festgehalten hatte, dass eine starke Lenk- bewegung automatisch auf einen breiteten Kollisionswinkel schliessen lasse (vgl. aber Bemerkung des DTC-Gutachters vom 3. Juli 2019 [pag. 458]). Die Vorinstanz führte nämlich bloss aus: «Eine solche starke Lenkbewegung des Privatklägers unmittelbar vor dem Aufprall würde eher auf einen breiteren Kollisionswinkel […] hindeuten […].» Die objektiven Beweismittel erbringen somit keinen Nachweis, dass sich die Kollisi- onsstelle ausserhalb der Fahrbahn des Straf- und Zivilklägers ereignet hat. Indes genügen sie zum Nachweis des angeklagten Sachverhaltes auch nicht. Wenn es möglich erscheint, dass die Kollision ausserhalb der Fahrbahn des Straf- und Zivil- klägers erfolgt ist, könnte ohne andere Beweismittel nicht auf einen Nachweis des Anklagesachverhalts geschlossen werden, ohne die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz «in dubio pro reo» zu verletzen. Entscheidend ist deshalb die Würdi- gung der Aussagen der befragten Personen. 11.2 Subjektive Beweismittel (zentrale Aussagen) 11.2.1 E.________ E.________ ist der dem Straf- und Privatkläger damals vorausfahrende «erste» Motorradfahrer von J.________ in Richtung G.________. Er wurde bis und mit ers- ter Instanz viermal zur Sache befragt. Für die Zusammenfassung seiner Aussagen kann auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz auf pag. 364 f. verwiesen wer- den. Anlässlich der Befragung in oberer Instanz machte E.________ im Wesentlichen dieselben Aussagen wie vor dem Regionalgericht (siehe pag. 583 f. und vorne E. 9.3). Seine Kernaussagen sind, dass er im Rückspiegel gesehen habe, dass der Beschuldigte losgefahren sei und dass dieser ihm nach dem Unfall gesagt habe: «Di hani gseh, aber dr ander nid». 19 11.2.2 K.________ K.________ fuhr wie E.________ und der Straf- und Zivilkläger von J.________ in Richtung G.________, wobei sie einem roten Renault Mégane gefolgt sei, der un- mittelbar hinter dem zweiten Motorradfahrer – also dem Straf- und Zivilkläger – ge- fahren sei. K.________ wurde im Vorverfahren zweimal befragt, nämlich am 19. August 2015 durch die Polizei und am 8. Juni 2017 durch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz fasste auch die Aussagen von K.________ richtig zusammen (pag. 363 f.). Diese hatte sich auf den Zeugenaufruf hin gemeldet (pag. 156 bzw. 73 Z. 15 f.) und wurde neun Tage nach dem Unfall polizeilich befragt. Sie gab an, sie sei in gleicher Richtung wie die beiden Motorräder gefahren, wobei zwischen den bei- den Motorrädern und ihr noch ein roter Renault Mégane gefahren sei. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen sei normal gewesen, wieviel, könne sie nicht sagen, die Geschwindigkeit habe sicher die signalisierten 80 km/h betragen. Dann führte sie weiter aus (pag. 74 Z. 51-67, 75 Z. 79-84 und 75 Z. 99-102): F: Sie fuhren dann Richtung G.________, wo rechts die Strasse Richtung M.________ abzweigt. Was haben sie dort gesehen? A: Ich sah einen weissen Pickup welcher von G.________ herkam. Dieser bog nach links, aus seiner Sicht, in den I.________-Weg ein. F: Wann bog er ab, das heisst vor oder nach welchem Fahrzeug? A: Nach dem ersten Motorrad bog dieser ab. F: Stand der Pickup, als sie ihn das erste mal sahen, still? A: Ja, man sah, dass dieser abbiegen will. F: Fuhr der Pickup oder stand dieser still als es zur Kollision mit dem Motorrad kam? A: Ich bin mir sicher, dass dieser nach dem ersten Motorrad anfuhr um Abzubiegen. (…) F: Es kam ja bekanntlich in der Folge zur Kollision. Was würden sie aus ihrer Sicht sagen, fuhr der Motorradfahrer in den stehenden Pickup oder fuhr der Pickup in die Fahrbahnhälfte des Motorrades? A: Ich würde sagen, der Pickup ist über die Mittellinie gefahren. Ich habe das Gefühl, der Pickup- Fahrer hat den Motorradfahrer gar nie gesehen. (…) F: Können sie sagen auf welcher Fahrbahnseite es zur Kollision kam, d.h. auf der Seite des Pickups oder auf der Seite des Motorradfahrers? A: Auf der Seite des Motorradfahrers. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme fand am 8. Juni 2017, also ein Jahr und zehn Monate nach dem Unfall statt. Die Zeugin bestätigte vorerst ihre Aussagen, die sie bei der Polizei gemacht hatte und wollte keine Ergänzungen oder Korrektu- ren anbringen. Von Bedeutung sind sodann folgende Passagen (pag. 80 Z. 68 ff.): F: Auf Vorhalt von RA D.________ der Skizze (Plan des Unfallortes) und auf Frage RA D.________: Können Sie die Kollisionsstelle ankreuzen? A: Der Pickup stand in der Nebenstrasse „M.________" und der Motorradfahrer lag im Feld. Wo die Kollision stattgefunden hat, kann ich nicht sagen. F: Auf Vorhalt von RA D.________ Aussagen von K.________ vom 19.08.2015, Z. 99-102 und auf Frage RA D.________: Können Sie Ihre Aussagen von damals bestätigen? A: Ja. F: Auf Vorhalt von RA D.________: Aussagen von K.________ vom 19.08.2015, Z. 79-84, und auf Frage RA D.________: Können Sie das bestätigen? A: Ich denke mir das heute noch, dass das so gewesen ist. 20 F: Auf Vorhalt und auf Frage RA D.________: Die beiden Aussagen, welche Sie heute bestätigt haben: Haben Sie das selber festgestellt oder sind das Überlegungen, die Sie im Nachgang dazu gemacht haben? A: Das sind Überlegungen. Anlässlich der beiden Hauptverhandlungen wurde K.________ nicht mehr befragt. 11.2.3 F.________ F.________ fuhr in der Gegenrichtung von G.________ her zur Unfallstelle. Sie bekam mit, wie ein Motorradfahrer durch die Luft spickte, kurz nachdem sie ein Engnis in der Strasse vor der Kreuzung H.________-Strasse / I.________-Weg passiert hatte. Sie wurde auf dem Unfallplatz polizeilich befragt (pag. 20). Sie gab an, dass sie von G.________ in Richtung J.________ gefahren sei und ausgangs G.________ bei einem Engnis ein Auto aus der Gegenrichtung habe passieren lassen. Als sie sich wieder nach vorne konzentriert habe, habe sie gesehen, wie ein Motorradfahrer durch die Luft gespickt sei. Der weisse Pickup habe gleich an- gehalten und der Fahrer habe sich zum Verletzten begeben. Ein roter Personen- wagen, der den beiden Motorradfahrern nachgefolgt sei, sei ihr nicht aufgefallen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 24. November 2020 konnte sich F.________ kaum mehr an die Vorkommnisse am 10. August 2015 erinnern (siehe pag. 580 f. und vorne E. 9.2). Im Wesentlichen führte sie aus, sie wisse nicht mehr, ob sie den Unfall damals genau gesehen habe (pag. 580 Z. 40 f.); sie gehe davon aus, dass der Pick-up auf dem I.________-Weg angehalten habe, aber könne es nicht mehr sicher sagen (pag. 581 Z. 9 ff.). 11.2.4 Beschuldigter Vorab kann auf die ausführliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldig- ten in den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 366 f.) Nachfolgend werden seine entscheidenden Einvernahmen wiedergegeben. Der Beschuldigte sagte in seiner polizeilichen Einvernahme auf dem Unfallplatz gegenüber der Poli- zei Folgendes aus (pag. 14): Ich fuhr von G.________ herkommend Richtung Domizil. Ausgangs G.________ beabsichtigte ich nach links in den I.________-Weg abzubiegen. Ich bremste mein Fahrzeug bis zum Stillstand ab, da aus der Gegenrichtung zwei Motorräder [Anm.: Offenbar notierte der Befrager zuerst «ein Motorrad», dies wurde dann nachträglich in «zwei Motorräder» ab- geändert…] und ein PW kamen. Der erste Töff passierte mich und ich stand immer noch still. Der zweite Töff kam recht zügig aus der Kurve und schaute mich direkt an. Dies weiss ich so ge- nau, da ihm die Sonne mitten ins Gesicht schien. Ich sah, wie der Töfffahrer auf mich zufuhr. Ich dachte noch, was ich machen soll. Es schien, dass er mich plötzlich gesehen hat, denn er lenkte plötzlich stark nach rechts. Trotzdem fuhr er mir vorne links in mein Fahrzeug und kam im an- grenzenden Feld zu Fall. Ich war immer in meiner Fahrbahnhälfte (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Die zweite polizeiliche Einvernahme fand erst am 22. April 2016 statt, nachdem der Beschuldigte – weil nicht anwaltschaftlich vertreten – vorerst die Aussage ver- weigert hatte (pag. 67). Dort führte der Beschuldigte aus (pag. 70 Z. 25-40): 21 Ich fuhr von G.________ her in Richtung J.________ und wollte in den I.________-Weg einbie- gen. Ich sah, dass mir von J.________ her zwei Motorräder und ein PW entgegenkamen. Auf der Höhe der Verzweigung hielt ich an. Ein grösseres Motorrad passierte mich. Mit einigem Abstand folgte ein zweites, etwas kleineres Motorrad. Im Anschluss daran kam dann noch ein PW. Als ich an der Verzweigung stand, sah ich folgendes: Von mir ausgesehen, machte die Strasse eine Rechtskurve an einem Wäldchen vorbei. Diese Kurve stand im Schatten des Waldes. Als der Motorradlenker aus der Kurve kam, wurde er von der Sonne geblendet. Er trug keinerlei Sonnenschutz für die Augen. Weder Sonnenbrille noch ein verdunkeltes Visier. Als er in die Sonne fuhr, schien es, als ob er mit den starken Lichtunterschie- den zu kämpfen hätte. Dies weil er genau in die Sonne blickte. In dieser Zeit fuhr er über die Mit- tellinie und fuhr gerade auf mich zu. Ich realisierte, dass er mich nicht sah. Im letzten Moment schien er mich dennoch zu sehen und wollte auf seine Spur zurück ziehen. Dies reichte jedoch nicht. Er kollidierte gegen die linke Front meines PW's. Er prallte gegen meinen linken Scheinwer- fer. Durch die Kollision wurde er rechts in das angrenzende Feld abgelenkt. Durch den Schreck der Kollision bin ich anscheinend von der Bremse gestiegen. Durch den Automat setzte sich mein Pickup in Bewegung. Erst als ich mich bereits auf dem I.________-Weg befand konnte ich wieder reagieren und hielt an. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Pro- tokoll (pag. 315 Z. 13-27; 316 Z. 18-47 und 317 Z. 1-6 [kursive Hervorhebung hinzugefügt]): […] Ich wollte dann nach links in den I.________-Weg abbiegen. Ich habe dann eingespurt und auf meiner Seite angehalten. […] Mit gewissem Abstand kam ein zweiter Töff aus der Kurve. Als der Töff aus der Kurve kam, in die Sonne, hat er die Kurve geschnitten und ist mehr oder weniger gerade auf mich zugekommen. Ich habe gesehen, dass der Töff über die Mittellinie und auf mich zukam. […] Durch die Kollision bin ich wahnsinnig erschreckt. Als ich wieder zu mir gekommen bin, habe ich gemerkt, dass das Auto Richtung I.________-Weg gerollt ist und ich habe dann schnellstmöglich angehalten […]. AF: Wo sein Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision gestanden habe? A: Ich war eingespurt auf meiner Seite, wahrscheinlich mit den Vorderrädern eingeschlagen bereit zum Abbiegen. AF: Warum sein Fahrzeug anschliessend im I.________-Weg zu stehen gekommen sei: A: Weil ich, nehme ich an und habe es auch so ausgesagt, losgelassen habe. Es war ein Automat und ich habe wahrscheinlich die Bremse und das Steuerrad losgelassen vor Schreck. Ich kann nicht mehr sagen, als ich damals ausgesagt habe. AV, dass das Unfallauto gemäss Unfallaufnahmeprotokoll handgeschaltet sei und AF, was er da- zu sage: A: Ich weiss es nicht. Ich kann mich an das Auto nicht mehr erinnern, ausser dass es ein weisser Pick-up gewesen ist. AV, dass im Berichtsrapport ebenfalls ausgeführt sei, dass der Nissan über ein manuelles Schalt- getriebe verfüge, und was er dazu sage? Verbal: Der Beschuldigte schüttelt dem Kopf. AF, wie er sich vor diesem Hintergrund erkläre, dass er auf dem I.________-Weg gelandet sei: A: Ich habe die Kupplung losgelassen und hatte einen Gang eingelegt. Ich kann mich nicht an den Vorgang erinnern nach dem Unfallereignis. Der Gang war eingelegt, als ich abbiegen wollte, die Kupplung war gedrückt. Vor Schreck habe ich wahrscheinlich alles losgelassen. AF, ob das Terrain an der Unfallstelle flach sei oder ob es ein Gefälle aufweise: A: Das kann ich nicht sagen. Das habe ich mich nie geachtet. AV, ob bei einem stehenden Auto, wenn die Kupplung losgelassen wird, es weiterfährt: 22 A: Wenn der Gang eingelegt ist schon. Es kommt wahrscheinlich auf das Auto an. AV, dass der Zeuge E.________ ausgesagt habe, er (der Beschuldigte) habe ihm am Unfallort gesagt: «Di hani gseh, aber de anger nid», und AF, was er dazu sage: Das kann ich nicht beurteilen. Das ist zulange her. An die Zeit habe ich nur kaum mehr Erinne- rung. Ich weiss, dass viele Leute da waren. Dann ist die Ambulanz gekommen und die Polizei. Es hatte viele Leute. Oberinstanzlich blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei diesen Aussagen (siehe pag. 589 ff. und vorne E. 9.4). An vieles vermochte auch er sich nach über fünf Jahren nicht mehr zu erinnern (vgl. bspw. pag. 590 32 f.). 11.3 Würdigung der Aussagen 11.3.1 Vorbemerkung Die Unterschiedlichkeit der Aussagen der befragten Personen dazu, wer in welcher Reihenfolge vor oder hinter welchen Fahrzeugen im Bereich der Unfallstelle fuhr, wer welchen Fahrzeugen begegnete und wer wann was an der Unfallstelle machte, sind beachtlich. Die Differenzen rühren vor allem daher, dass die Zeugen ihre Auf- merksamkeit im entscheidenden Zeitpunkt teilweise nicht auf den erfragten Sach- verhalt gerichtet hatten. So war zum Beispiel F.________ vom vorne sichtbaren Unfall mit einem durch die Luft fliegenden Motorradfahrer derart abgelenkt, dass sie offenbar nachher nicht noch einen roten Renault Mégane oder das Auto von K.________ wahrnahm, wohl aber den ersten Motorradfahrer, weil dieser umkehrte und wie sie auf den Unfallplatz zurückkehrte. Grundsätzlich ist festzustellen, dass keine Aussage «fehlerlos» war bzw. ist, was aber erstens menschlich und zweitens notorisch ist. Abgesehen von derartigen erklärbaren Unstimmigkeiten ergibt sich für die Kammer aufgrund der Aussagen ein klares Bild zum Sachverhalt. Darauf ist nachfolgend einzugehen: 11.3.2 Aussagen von E.________ - Die Aussage von E.________, der Beschuldigte habe ihm auf der Unfallstelle gesagt, «Di hani gseh, aber dr anger nid», weist klar auf ein Übersehen des herannahenden zweiten Motorradfahrers hin und damit auf ein begonnenes Ab- biegen des Beschuldigten. Oder mit den Aussagen des Zeugen: «Deshalb muss er gefahren sein, wenn er steht, dann würde er so etwas nicht sagen» (pag. 90 Z. 69 f.). Wenn der Beschuldigte nicht losgefahren wäre, hätte er sich nicht er- klären müssen. Der Beschuldigte behauptet zwar, er habe das Gesicht des Straf- und Zivilklägers (aufgrund der tiefstehenden Sonne) gesehen. Das mag sein, kann aber ebenso gut nach dem Losfahren gewesen sein; so wäre immer noch erklärbar, weshalb der Beschuldigte gesagt hatte, er habe einzig E.________ gesehen (und ihn entsprechend ohne loszufahren durchgelassen). - Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass der Zeuge die soeben erwähnte Äus- serung des Beschuldigten erfunden haben könnte. Die stete Verwendung der di- rekten Rede bei dieser Aussage (Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsan- waltschaft und in den gerichtlichen Hauptverhandlungen) stellt ein starkes Real- kennzeichen dar, das für einen selbsterlebten Vorgang spricht. 23 - Eine Falschbezichtigung kann ausgeschlossen werden. Die Kammer vermag keinen einzigen Hinweis zu erkennen, der darauf hindeuten könnte. E.________ war in seinen Aussagen völlig frei; dies im Gegensatz zum Beschuldigten als angeklagte Partei. E.________ hinterliess bei der Kammer den Eindruck eines ruhigen, nüchternen Typs. Es sind ebenso keine Anzeichen erkennbar, welche darauf hindeuten könnten, dass er (als langjähriger Motorradfahrer) bei einem Unfall stets die Motorradfahrer «verteidigen» würde. Auch der Beschuldigte sel- ber bestritt nicht, diese Aussage getätigt zu haben. Er wollte sich jedoch nicht daran erinnern können. So erklärte er an der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung, das könne er nicht beurteilen, es sei zu lange her, er habe kaum mehr eine Erinnerung daran, wisse nur noch, dass viele Leute da gewesen seien (pag. 317 Z. 4-6). Es war dies das erste Mal, dass der Beschuldigte mit seiner angeblichen Aussage konfrontiert wurde. Anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei hatte der Beschuldigte die Aussagen verweigert und bei der zweiten liess die Verteidigung diesen Vorhalt wegen angeblicher Unzulässigkeit nicht zu, worauf die Frage nicht gestellt wurde (pag. 71 Z. 88-94). Ob es tatsächlich «unzulässig» gewesen wäre, diese Frage zu stellen, kann hier offengelassen werden; es er- scheint aber doch als fraglich. - E.________ sagte konstant aus, dass der Pick-up zuerst eingespurt an der Mit- telinie gestanden und dann angefahren sei, nachdem er ihn passiert habe. Das deckt sich mit den Aussagen von K.________, die von der anderen Seite her- kommend die gleiche Aussage machte (pag. 74 Z. 67). Ob Letztere dies aller- dings tatsächlich gesehen hatte, ist mit Blick auf den zeitlichen Ablauf fraglich (vgl. sogleich hinten E. 11.3.3). Entscheidend ist jedoch die Bestätigung von K.________ ohnehin nicht. Im Übrigen sagte E.________ entgegen der Aus- führungen der Verteidigung nie aus, der Pick-up sei ihm entgegengefahren. Er teilte an der Unfallstelle vielmehr mit, es sei ihm ein Pick-up entgegengekom- men (pag. 18). - Eindrücklich ist die Beschreibung des Zeugen, welche Gedanken er gehabt ha- be, als er realisiert habe, dass der Pick-up angefahren sei: Er habe sich ge- dacht, da sei noch einer dahinter, habe in den Rückspiegel geschaut und etwas Oranges wegfliegen sehen (pag. 84 Z. 36 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er aus, als er den Pick-up anfahren gesehen habe, habe er sich gedacht: Ach- tung, da kommt noch einer, und dann habe es schon «geklepft» (pag. 89 f. Z. 52 ff.). Realitätsnah ist ebenso, dass er nicht angibt, die Kollision präzise gesehen zu haben; aber er ist sich eben sicher, dass er das Anfahren und das «Spicken» im Rückspiegel wahrgenommen hat. Die Kammer erachtet dies als durchaus möglich, auch wenn er sich – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – mit rund 22 Meter pro Sekunde bewegt hat. Der Zeuge hat seine Aufmerk- samkeit indes kaum während rund drei Sekunden voll auf die Geschehnisse im Rückspiegel fokussiert, sondern im Sinne eines Hin- und Herwanderns des Blicks mehrfach in den Rückspiegel geschaut (siehe auch pag. 84 Z. 36 ff.: […] schaute nochmals in den Rückspiegel […]). Wie oft ein Motorradfahrer in den Rück- spiegel schaut und wie viel er dabei erkennt, ist im Übrigen von Person zu Per- son sehr unterschiedlich. E.________ ist ein sehr erfahrener Motorradfahrer. Darauf, dass er den Unfall im Rückspiegel gesehen hat, weist schliesslich auch 24 der Umstand hin, dass er gewendet hat und zurückgefahren ist. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, dass sich E.________ – was zutref- fend sein wird (vgl. pag. 84 Z. 49 ff.) – nicht exakt an die vor bzw. hinter ihm fah- renden Fahrzeuge zu erinnern vermochte. Er nahm den Straf- und Zivilkläger bzw. dessen Fahrzeug aber unmittelbar vor der Kurve wahr (pag. 84 Z. 23 f.). - Der Zeuge sagte entgegen der Ansicht der Verteidigung nie, er habe den Kolli- sionsort gesehen. Vielmehr erklärt er, er habe realisiert, dass der Pick-up ange- fahren sei und im Rückspiegel habe er dann «etwas Oranges» (pag. 84 Z. 38 f.) bzw. «Teile» (pag. 319 Z. 33 f.) herumfliegen sehen bzw. es «klepfen» gehört (pag. 90 Z. 54; pag. 583 Z. 22 f.). Offenbar schloss er daraus (korrekterweise), dass der Beschuldigte das Abbiegemanöver nach links nach dem Anfahren ein- geleitet hatte. Das Vorbringen des Beschuldigten, E.________ kritisiere die Ge- danken der Verteidigung, ist unbehelflich. Ferner ergibt es durchaus Sinn, hat der Zeuge erst beim Engnis angehalten und umgekehrt, musste er doch zuerst abbremsen. Wie auch von der Verteidigung erwähnt, fuhr er mit rund 80 km/h. - Beim Kollisionsort legte sich E.________ insofern fest, als dieser auf der Fahr- bahn des Motorradfahrers gewesen sei (pag. 85 Z. 90-95). Oberinstanzlich sag- te er aus, der Pick-up sei – als er (E.________) zurück zur Unfallstelle gekom- men sei – mit dem linken Vorderrad und einem Teil der Haube über der Mittelli- nie gestanden (pag. 584 Z. 9 f.). Ähnlich sagte er vor der Vorinstanz aus, der Pick-up sei mit der Front mindestens einen Drittel auf der Gegenfahrbahn gewe- sen und erst danach habe er umparkiert (pag. 320 Z. 24 f.). Allerdings kommt die Kammer zum Schluss, dass er dieses Bild erst nachträglich – erklärbar mit dem längeren Zurückliegen des Unfalls und damit, dass es ein dynamisches Geschehen war – konstruiert haben muss. Bei den zeitnahen beiden Einver- nahmen sagte E.________ nämlich aus, dass der Pick-up den Straf- und Zivil- kläger getroffen habe, als er links abgebogen sei (pag. 18) bzw. dass der Be- schuldigte den Pick-up «von ihm aus gesehen am linken Strassenrand» gehabt habe (pag. 84 Z. 42 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Pick-up sofort nach dem Unfall im I.________-Weg abstellte. Auch bei der Staatsanwaltschaft führte E.________ aus: «Ich erinnere mich nicht genau, wo der Pickup stand, als es zur Kollision kam. D.h. ich weiss nicht genau, wie weit er über der Mittellinie stand. Er stand aber über der Mittellinie. Entscheidend ist ja auch die Aussage, dass er mich gesehen hat und den Anderen nicht. Deshalb muss er gefahren sein, wenn er steht, dann würde er so etwas nicht sagen» (pag. 90 Z. 66 ff.). Diese Aussage bezieht sich (hochwahrscheinlich einzig) auf den Kollisionszeitpunkt und nicht darauf, was der Zeuge gesehen hat, als er zurück zur Unfallstelle kam. Zwar ist der Kollisionsort im Bereich einer Kreu- zung, doch ist es mit Blick auf die Grösse des Pick-ups einerseits und die Breite der Strasse andererseits insgesamt wenig stimmig, wenn der Zeuge ausführt, ein Auto hätte problemlos noch passieren können (pag. 584 Z. 10 f. auch pag. 35). Die Strasse ist eher schmal, was ebenfalls besser zur Erkenntnis passt, dass der Beschuldigte erst auf dem I.________-Weg wieder zum Stehen kam. - Dieser Schluss der Kammer ist überdies kongruenter zu den Aussagen der übri- gen Beteiligten: Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 25 22. April 2016 bekanntlich aus, er sei durch den Schreck nach der Kollision von der Bremse gestiegen und sein Pick-up habe sich (wegen des Automatikgetrie- bes) in Bewegung gesetzt; er habe erst reagieren können, als er sich auf dem I.________-Weg befunden habe (pag. 70 Z. 41ff.). Dasselbe sagte er vor dem Regionalgericht (pag. 316 Z. 23 ff.) und vor der Berufungskammer (pag. 590 Z. 12 [Aber das Auto fuhr los.]). Er sagte mithin selber nie aus, das Fahrzeug sei (durch das Abwürgen des Motors) nur 30 bis 70 Zentimeter in Fahrtrichtung «gesprungen». F.________ teilte ebenfalls mit, sie würde sagen, der Pick-up habe auf dem Feldweg nebenan angehalten (pag. 581 Z. 11). Ebenso führte K.________ – sie kam wohl erst einige Sekunden später zur Unfallstelle und hat nach Ansicht der Kammer die Kollision nicht gesehen [siehe pag. 80 Z. 85]) – aus, dass sie realisiert habe, wie der Pick-up im I.________-Weg stillgestanden und der Lenker ausgestiegen sei (pag. 75 Z. 88 f.). - Nach der erfolgten Klärung des «ob» bleibt der Vollständigkeit halber zu erör- tern, wann der Beschuldigte zu E.________ gesagt hat: «Di hani gseh dr ander nid». Am 2. September 2015 führte er aus, er habe mit dem Beschuldigten sprechen können, als die Ambulanz die Betreuung des Motorradfahrers über- nommen habe; der Beschuldigte habe sich Vorwürfe gemacht und zu ihm den obengenannten Satz gesagt (pag. 85 Z. 84 ff.). Am 8. Juni 2017 teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dies seien so ziemlich die ersten Worte gewesen, als sie miteinander gesprochen hätten (pag. 90 Z. 58 f.). Oberinstanzlich machte er plötzlich geltend – auch hier zeigt sich wieder das nachträglich konstruierte Bild, auf welches die Kammer nicht abstellt –, der Beschuldigte sei noch im Pick-up gesessen, als er zu ihm gekommen sei (pag. 584 Z. 3 f.), und bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, ihn habe er gesehen, aber den anderen nicht (pag. 584 Z. 20 f.). Die Kammer kommt zum Schluss, dass dieses Gespräch erst stattgefunden hat, als der Pick-up im I.________-Weg stand und der Beschuldigte sowie E.________ beim Verletzten gewesen sind. Es ergibt auch im Lichte der allgemeinen Lebenserfahrung deutlich mehr Sinn, dass man sich zuerst zum Verletzten begibt bzw. sich um ihm kümmert, und erst wenn die Rettungskräfte auf Platz sind, Gespräche über den Ablauf des Unfalls führt. Insgesamt erscheinen die Aussagen von E.________ zum Kerngeschehen – ins- besondere die Erstaussagen – als in hohem Masse glaubhaft. Auf sie – sprich auf die Aussagen bis vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – kann vollständig abgestellt werden. Sie stimmen auch mit den (vagen) Aussagen von F.________ überein. Dass genügend Beweismittel existieren sollen, welche zeigten, dass die Aussagen von E.________ nicht verlässlich seien, ist im Lichte des Ausgeführten unrichtig. Nicht gefolgt werden kann jedoch der (soeben mit dem Zeitablauf erklär- ten) nachträglichen Schilderung des Zeugen, der Pick-up sei zunächst eine Zeit lang auf der H.________-Strasse gestanden. Dem Argument schliesslich, dass die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen haben soll, weil sie sich nicht mit der Kritik der Verteidigung auseinandergesetzt habe, folgt die Kammer mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 6.6 nicht. 26 11.3.3 Aussagen K.________ Für die Vorinstanz waren die Aussagen von K.________ ohne jeden Beweiswert, da diese ihre Schilderungen vom Überlegen und nicht auf der Basis von eigenen Feststellungen gemacht habe (pag. 369). Die Kammer schliesst sich dem im Grundsatz an. K.________ hat die Kollision nicht gesehen, da sie erst einige Se- kunden später zum Unfallort (nota bene aus der leichten Linkskurve mit Bäumen am linken Strassenrand) kam (vgl. pag. 79 Z. 47 ff.; pag. 80 Z. 85). Sie nahm aber wahr, dass der Pick-up (bereits) im I.________-Weg stand. Wären im Übrigen die späteren Aussagen von E.________ korrekt, also dass der Wagen zuerst noch auf der Hauptstrasse gestanden wäre, ist davon auszugehen, dass dies K.________ erwähnt hätte. Sie hätte nämlich bei ihrer Weiterfahrt (leicht) ausweichen müssen. Die Kammer kommt insgesamt zum Schluss, dass K.________ in dem Moment zur Unfallstelle kam, als der Beschuldigte ausstieg und E.________ sowie F.________ am Unfallort ankamen. Diese Schlussfolgerung deckt sich auch damit, dass sie alsdann (eventuell nach einem kurzen Stillstehen) weitergefahren ist, weil sie wohl dachte, es habe genügend hilfsbereite Personen auf Platz. 11.3.4 Aussagen F.________ Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Aussagen von F.________ an sich glaubhaft sind. Allerdings ist festzustellen, dass sie sich anlässlich der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung kaum mehr an die Geschehnisse erinnern konnte und dass sie von der Polizei am Unfallort nur oberflächlich befragt worden war. Zudem sagte sie von Anfang an, sie hätte die Kollision nicht gesehen (pag. 20). Die Kam- mer glaubt ihr aber, wenn sie ausführt, der Pick-up sei im I.________-Weg gestan- den. Es ist fernerhin stimmig, dass sie einige Sekunden vor E.________ am Unfall- ort war, musste dieser doch zuerst sein Motorrad beim Engnis wenden und ansch- liessend zurückfahren (vgl. pag. 581 Z. 26 f.). 11.3.5 Aussagen Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten leiden mehrfach an nicht erklärlichen Wider- sprüchen: - Wer entlang der Mittellinie korrekt einspurt, um nach links abzubiegen und an- halten muss, um dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wird nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung in dieser Si- tuation die Räder nicht querstellen; denn dann würde er entweder bereits mit Abbiegen beginnen oder die Räder im Stillstand querstellen, was beides sehr ungewöhnlich wäre. Genau das behauptet jedoch der Beschuldigte, indem er angibt, die Räder seien beim Stillstand schon leicht eingeschlagen gewesen und dies habe er erst gemacht, als er schon stillgestanden sei (70 Z. 58 f.; siehe auch pag. 590 Z. 40 ff.); - Offensichtlich muss der Beschuldigte erklären, weshalb sich der Pick-up als- dann, nachdem er vor Schreck von der Bremse gegangen war, selbständig in den I.________-Weg bewegte. Wären die Räder nicht schon eingeschlagen gewesen, wäre das Auto ja geradeaus gefahren. Wenn aber die Räder schon eingeschlagen gewesen wären, würde er quasi wenden bzw. die Kurvenfahrt 27 weiterziehen, will er doch erst im I.________-Weg begriffen haben, dass sich das Auto «selbständig» weiterbewegt hatte. Diese Aussage wirkt nicht glaub- haft. - Dass die Behauptung, der Pick-up sei von selber in den I.________-Weg gefah- ren, fehlgeht, ergibt sich auch daraus, dass es sich nicht um einen Automaten, sondern um ein handgeschaltetes Auto handelte. Dass der Beschuldigte dies bis zur ersten polizeilichen Einvernahme, welche acht Monate nach dem Unfall stattfand, schon vergessen haben soll und die Aussage irrtümlich war, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch pag: 589 Z. 20 ff.: Die Fahrzeuge im Fahrzeugpark der L.________ AG sind bzw. waren offenbar grossmehrheitlich handgeschal- tet.). Ein derart ungewöhnlicher Vorfall musste sich ihm quasi im Gedächtnis einbrennen und es wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits bei der Be- fragung auf dem Unfallplatz gesagt hätte. Das war aber nicht der Fall. So kam diese Version erst acht Monate später erstmals zur Sprache. Dies wirkt als nachgeschobene Erklärung wenig glaubhaft, auch wenn dieser Umstand an der objektiven «Sachlage» tatsächlich nichts ändert. Dementsprechend konnte der Beschuldigte diese falsche Aussage betreffend die Getriebeschaltung nicht er- klären und schüttelte auf entsprechenden Vorhalt des Regionalgerichts wortlos den Kopf (pag. 316 Z. 32-34). - Ebenso wenig glaubhaft wirkt die unmittelbar nachfolgende Aussage, er habe die Kupplung und die Bremse losgelassen und dann sei der Wagen von selbst in den I.________-Weg gefahren. Vorab handelt es sich dabei um eine klassi- sche Anpassung einer vor drei Jahren gemachten Aussage an ein unumstössli- ches anderes Beweisergebnis, was ein Lügensignal darstellt. Die Aussage ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Anpassung an dieses Beweisergebnis ge- lingt indessen auch nur schlecht, indem der Beschuldigte dabei etwas sehr Un- gewöhnliches behauptet, dass nämlich ein handgeschaltetes Autos beim Los- lassen von Kupplung und Bremse bei eingelegtem Gang ohne Gas anfahre. Zwar konnte das Unfallauto diesbezüglich nicht untersucht werden, wohl aber ein typengleicher Nissan Navara mit ähnlichem Alter (2011 statt 2010, wie das Unfallauto). Dabei erwies es sich, dass ein solches Anfahren in mehreren Ver- suchen nicht gelang (pag. 572). Die Kammer geht somit nicht (wie vor allem die Verteidigung oberinstanzlich behauptet hat) davon aus, dass der Pick-up des Beschuldigten nach der Kollision den behaupteten «Sprung» nach vorne mach- te. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das DTC-Gutachten die Schilderung be- züglich des Loslassens der Kupplung deswegen «nicht» als ungewöhnliche Re- aktion qualifiziert hat, weil dieser Umstand überhaupt nicht thematisiert wurde. - Zwar könnte eine abgeschliffene Kupplung dieses Ergebnis individuell bei einem Fahrzeug gleichen Typs beeinflussen. Dafür besteht jedoch beim Unfallauto kein Anlass: Gemäss Serviceheft wurde der letzte Service vier Monate vor dem Unfall durchgeführt und vorher waren regelmässige Servicedurchführungen do- kumentiert (pag. 65). Eine mangelhafte Kupplung ist damit beim Unfallauto nicht zu erwarten. - Bereits in der ersten Einvernahme auf dem Unfallplatz erwähnte der Beschuldig- te, der Straf- und Zivilkläger sei direkt auf ihn zugefahren und habe ihn ange- 28 schaut. Das habe er deswegen gesehen, weil dem Motorradfahrer die Sonne di- rekt ins Gesicht geschienen habe (pag. 14). Acht Monate später erklärte der Be- schuldigte, der Motorradfahrer sei von der Sonne geblendet worden, er habe weder Sonnenbrille noch ein dunkles Visier getragen. Er wollte sogar festgestellt haben, dass der Motorradfahrer, als er in die Sonne gefahren sei, mit starken Lichtunterschieden zu kämpfen hatte, weil er direkt in die Sonne blickte. In die- ser Zeit sei er über die Mittelinie und direkt auf ihn zugefahren (pag. 70 Z. 31 ff.). Diese Beobachtungen muten indes wegen ihres plötzlich hohen Detaillierungs- grades unglaubhaft an. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger derart beobachtete, noch bevor dieser über die Mitteli- nie und direkt auf ihn zugefahren kam, denn vor diesem Manöver – hätte ein solches stattgefunden, wovon die Kammer nicht ausgeht – hätte er keinen An- lass gehabt, für den Motorradfahrer eine derartige Aufmerksamkeit aufzubrin- gen. Einem Fahrzeugführer kommen insbesondere im Sommer immer wieder Motorräder entgegen. Der Beschuldigte konnte mit anderen Worten noch nicht wissen, dass diese Szene derart wichtig werden wird. Erst recht stehen diese Beobachtungen in Widerspruch zur bereits mehrfach erwähnten Erklärung ge- genüber dem Zeugen E.________ («Di hani gseh, aber dr anger nid»). - Die Aussagen bezüglich der Blendung durch die Sonne lassen sich auch nicht objektiv erhärten. Die Kammer erkennt nicht, inwiefern der Beschuldigte «ein- drucksvoll» erklärt haben soll, dass das Herausfahren aus dem Schatten dem Straf- und Zivilkläger Mühe bereitet haben soll. Sowohl auf der offenbar von der Verteidigung eingereichten Fotografie (pag. 93) als auch im Gutachten DTC (pag. 280) ist ersichtlich, dass beim Kollisionspunkt nicht von einer direkten Sonneneinstrahlung auf die Fahrtrichtung des Straf- und Zivilklägers gespro- chen werden kann. Es kommt dazu, dass der Kollisionspunkt für eine Blendung nicht entscheidend wäre, sondern vielmehr die Strecke nach dem Waldsaum. Da die Strasse dort eine Kurve nach Westen beschreibt, ist beim Ende des Waldsaums mit einer noch geringeren Sonneneinstrahlung als beim Kollisions- punkt zu rechnen. Zudem erwähnte E.________, dass die Sonne zwar sichtbar, aber nicht störend gewesen sei. Und schliesslich ist nicht nur die Richtung der Sonneneinstrahlung entscheidend, sondern auch die Höhe der Sonne am Hori- zont: Zum Unfallzeitpunkt stand die Sonne mit einem Winkel von 27 Grad am Horizont, mithin wesentlich höher, als dies bei einer starken Blendung der Fall sein müsste. Es kann dazu auf das Gutachten des DTC verwiesen werden, wo- nach der Sonnenuntergang an diesem Abend um 20:50 Uhr stattfand, mithin fast drei Stunden nach dem Unfall (pag. 280). Die vom Beschuldigten behaupte- te Blendung des Straf- und Zivilklägers durch die Sonne erweist sich damit als nicht existent. Weder stand sie dazu tief genug noch schien sie von der Rich- tung her direkt auf den Straf- und Zivilkläger. An dieser Erkenntnis ändert auch nichts, dass E.________ – anders als der Straf- und Zivilkläger – mit einem Sonnenschutzvisier gefahren war. - Ein plausibler Grund, weshalb der Straf- und Zivilkläger einen derart abnormen Fahrfehler begangen haben könnte und direkt auf den stehenden eingespurten Beschuldigten zugefahren wäre, ist schlicht nicht erkennbar, was letztlich eben- so ein sehr starkes Argument darstellt. Dass der Motorradfahrer einen Fahrfeh- 29 ler begangen hätte, ist nur theoretisch denkbar, zumal erstens freie Sicht be- stand, zweitens keine enge Kurve vorliege und drittens der Pick-up schon einen Moment an dieser Kreuzung stand. Der Straf- und Zivilkläger beschrieb im Übri- gen glaubhaft, dass er seine Diabeteserkrankung gut im Griff hat und er noch nie ein «Blackout» hatte. - Der Beschuldigte behauptet weiter, er sei vor der Kollision nicht angefahren, um abzubiegen; die Kollision habe vielmehr stattgefunden, als er noch eingespurt und bereit zum Abbiegen entlang der Mittellinie auf seiner Fahrbahn gestanden sei. Diese Aussage widerspricht aber der Aussage des Zeugen E.________, welcher ein Anfahren zwecks Abbiegens festgestellt hat. Dieses Anfahren des Beschuldigten weist denn auch deutlich darauf hin, dass er den zweiten Motor- radfahrer nicht wahrgenommen hat. Denn wenn nicht zum Abbiegen, würde das Anfahren bei dieser recht schmalen Strassenverzweigung (Breite der Strasse: 5.3 Meter an der Unfallstelle [pag. 24 lit. d]) keinen Sinn ergeben. - Der Beschuldigte macht in seinen Einvernahmen häufig Nichtwissen und Nich- terinnern geltend, und dies auch dort, wo es nicht zu erwarten ist. Dies betrifft nicht nur in der Frage der Schaltungsart des Getriebes, sondern zum Beispiel auch die Frage, ob das Terrain bei der Unfallkreuzung flach gewesen sei oder ein Gefälle aufgewiesen habe (pag. 316 Z. 43 f.). Als Angestellter der L.________ AG, die ihren Sitz am I.________-Weg 1 in G.________ hat, er mit der Strecke mithin vertraut ist (pag. 13), müsste er dies wissen. - Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist insofern aufschlussreich, als dass er sehr viele (entlastende) Details bis vor die Kollision weiss; dann aber ist alles verschwommen und er weiss nichts mehr, bis er zuhause wieder etwas getrun- ken hat (315 Z. 12-30). Das könnte zwar für einen Schock sprechen, aber der Beschuldigte war gemäss dem Polizeiprotokoll ruhig und in gutem Zustand (pag. 16, Beobachtungen der Person). - Die Aussage, der Straf- und Zivilkläger sei auf ihn zugefahren, habe ihn ange- schaut und noch einen Schwenker gemacht, mag schliesslich durchaus dem re- alen Erleben des Beschuldigten entspringen. Diese Aussage ist nämlich auch dann nachvollziehbar, wenn sich dies auf der Fahrbahn des Straf- und Zivilklä- gers abspielte, als der Beschuldigte unmittelbar vor der Kollision realisierte, dass er den Straf- und Zivilkläger übersehen hatte und dieser noch (vergeblich) aus- zuweichen versuchte. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt teilweise unplausibel, kon- struiert, widersprüchlich und widersprechen objektiven Beweismitteln. Auf sie kann nicht abgestellt werden bzw. nur dann, wenn sich diese mit anderen Beweismitteln erhärten lassen. Daran ändert freilich nichts, dass auch gegen den Straf- und Zivil- kläger ein (sistiertes) Verfahren eröffnet worden war. Der Beschuldigte hatte, was auch sein letztes Wort vor Obergericht zeigt, während des ganzen Verfahrens die Tendenz, die Schuld zu externalisieren. 30 11.3.6 Zwischenfazit in Bezug auf die Aussagen Aus den Aussagen ergibt sich schlüssig, dass - der Pick-up des Beschuldigten nach dem Passieren des ersten Motorradfahrers (E.________) – eingespurt im Bereich der Mittellinie stehend – zwecks Abbie- gens in Richtung des N.________-Wegs anfuhr; - der Beschuldigte den herannahenden Straf- und Zivilkläger übersehen hatte («Di hani gseh, dr anger nid»); - der Beschuldigte mit dem Abbiegen (Lenkeinschlag) begann und infolgedessen die Mittellinie überschritt; - die Kollision mit dem Straf- und Zivilkläger kurz nach dem Anfahren in dessen Fahrbahnhälfte erfolgte, wobei nicht genau bestimmt werden kann, wie weit der Beschuldigte zum Kollisionszeitpunkt in die Fahrbahnhälfte des Motorradfahrers eingedrungen war. 12. Rechtserheblicher Sachverhalt Aus der Beweiswürdigung ergibt sich für die Kammer folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr am 10. August 2015, ca. 18.00 Uhr, mit seinem handge- schalteten Nissan Navara Pick-up von G.________ in Richtung J.________. Bei der Kreuzung H.________-Strasse / I.________-Weg wollte er nach links abbie- gen, um zu seinem damaligen Arbeitsort (L.________ AG; I.________-Weg 1, G.________) zurückzukehren. Der Beschuldigte spurte deshalb gegen die Mittelli- nie ein und hielt auf der Höhe des N.________-Wegs an. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich nämlich E.________ der Kreuzung auf der Gegenfahrbahn und der Beschuldigte gewährte diesem den Vortritt. Kaum hatte E.________ den Beschul- digten passiert, fuhr dieser an und begann, in den I.________-Weg abzubiegen und überschritt dazu die Mittellinie der Fahrbahn. Dabei übersah er den sich auf der Gegenfahrbahn mit seinem Motorrad ebenfalls dieser Kreuzung nähernden Straf- und Zivilkläger, worauf es auf dessen Fahrbahn zur Kollision mit dem Pick-up kam und wobei der Straf- und Zivilkläger – unbestrittenermassen (siehe Arztberich- te auf pag. 117 ff.) – lebensgefährlich verletzt wurde. Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt. Es bestehen für die Kammer keine über theoretische hinausgehende Zweifel, sodass der Grundsatz von in dubio pro reo bzw. die Unschuldsvermutung keine Anwendung findet. III. Rechtliche Würdigung 13. Fahrlässige schwere Körperverletzung Bezüglich der rechtlichen Subsumtion folgt die Kammer vollumfänglich den zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 372 ff.): 31 1. Fahrlässige (schwere) Körperverletzung Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 1.1. Objektiver Tatbestand (schwere Körperverletzung) Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB ist nach einhelliger Lehre und Rechtspre- chung dann gegeben, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt (anstelle vieler BGE 93 IV 12; ferner ROTH/KESHELAVA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018 [nachfolgend zit. BSK StGB–BEARBEITER], Art 125 N 4; TRECHSEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018 [nachfolgend zit. PK–BEARBEITER], Art. 125 N 3). Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geistes- krank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Für die Annahme einer Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB muss ein Zu- stand herrschen, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstli- chen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird (BGE 109 IV 18 E. 2.c). Aufgrund der vom Privatkläger erlittenen Verletzungen mit ihren Folgen […] liegt eine schwere Kör- perverletzung vor. 1.2. Subjektiver Tatbestand (Fahrlässigkeit) Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (be- wusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beach- tet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; PK–TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 23). Gehört zur Verwirklichung des Tatbestands der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolgs, so setzt der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens voraus, dass der Täter ihn verursacht oder mitverursacht hat (natürli- che und adäquate Kausalität), sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war (Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit) und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorg- faltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses, vgl. zum Gan- zen: BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 117 ff.). 1.2.1. Kausalität Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt vom Täter verursacht sein im Sinne der Äquiva- lenz- oder Bedingungstheorie. Das Verhalten des Täters braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ur- sache des Erfolgs zu sein. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadens- stiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Scha- den ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Rechtserheblich ist nur diejenige "natürliche Ursache", welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbei- zuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 N 20 und 25; anstelle vieler BGE 129 IV 282 E. 2.1). 32 1.2.2. Sorgfaltspflichtverletzung Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstän- de sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Op- fers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorg- faltsgemässen Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 127 IV 34 E. 2.a; BGE 122 IV 225 E. 2.a). Vorliegend sind insbeson- dere die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts heranzuziehen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG ist auf Strassen mit Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren. Art. 34 Abs. 3 SVG bestimmt, dass der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rück- sicht zu nehmen hat. Nach Art. 36 Abs. 3 SVG ist vor dem Abbiegen nach links den entgegenkom- menden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. Und Art. 13 Abs. 2 VRV bestimmt, dass der Fahrzeugfüh- rer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum beim Einspuren nach links nicht beanspruchen darf. 1.2.3. Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverzugs Weitere Voraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflicht ist bei der unbewussten Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit des Erfolges. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erken- nen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Da- nach muss das Verhalten des Täters geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu be- günstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der be- schuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Das Bundesgericht lässt da- bei einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Ver- halten des Täters zurückzuführen ist, stellt sich weiter die Frage nach der Vermeidbarkeit des Erfolgs. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemäs- sem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammen- hang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie). Zu prüfen ist schliesslich, ob zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolg ein Risikozusammenhang be- steht, d.h. ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufes dem Schutzzweck der Norm ent- spricht. (PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 42, mit Hinweisen). 1.2.4. In concreto Dass die schwere Körperverletzung des Privatklägers natürlich kausal durch das Verhalten des Be- schuldigten hervorgerufen wurde, ist evident. Die Verletzungen sind eine Folge der Kollision. Das Verhalten des Beschuldigten (Autofahren) ist zudem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet, einen Unfall mit Verletzungsfolgen wie den vorliegenden herbeizu- führen oder mindestens zu begünstigen. Die Tathandlung ist somit auch adäquat kausal für den ein- 33 getretenen Erfolg. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Beschuldigten liegt in casu in der Ver- letzung der Verkehrsregeln. Gemäss Beweisergebnis gewährte der Beschuldigte dem Privatkläger beim Abbiegen nach links den Vortritt nicht. Der Unfall ereignete sich an einem schönen Tag bei kla- ren Sichtverhältnissen. Der Beschuldigte kannte die örtlichen Verhältnisse (vgl. pag. 13) und wusste daher, dass es relativ schnell gehen kann, dass aus der Kurve noch weitere Fahrzeuge kommen (vgl. pag. 80, Ziff. 90 ff.). Er hat denn auch an der Kreuzung angehalten und einen Motorradfahrer durch- gelassen. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte auch den zweiten Motorradfahrer gesehen und bis zu dessen Passierung an der Kreuzung stillstehen müssen. Obwohl ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte (vgl. pag. 6), musste der Beschuldigte damit rechnen, dass nach dem ersten Motorrad, das ihn passiert hatte, weitere Fahrzeuge folgen könnten. Dadurch dass er abgebo- gen ist, ohne dem korrekt fahrenden Motorradfahrer den Vortritt zu lassen hat er gegenüber dem Ge- genverkehr nicht die notwendige Rücksicht gezeigt und damit gegen Art. 34 Abs. 2 und 36 Abs. 3 SVG verstossen. Der Erfolg, d.h. die Verletzung des Privatklägers, war für den Beschuldigten vorher- sehbar, war seine Sorgfaltspflichtverletzung doch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung zum Abbiegen an einer Kreuzung ohne genügende Rücksichtnahme auf den Ge- genverkehr und damit zur Verursachung eines Unfalls, geeignet. Der Privatkläger fuhr auf seiner ei- genen Fahrspur, weshalb ein Selbstverschulden auszuschliessen ist. Für ein allfälliges Drittverschul- den oder andere Umstände (wie z.B. ein technischer Defekt am Unfallfahrzeug), welche die Adäquanz unterbrechen würden, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. pag. 66). Der Eintritt des Erfolgs war für den Beschuldigten auch vermeidbar. Hätte er pflichtgemäss angemessene Rücksicht genom- men, d.h. dem Gegenverkehr den Vortritt gelassen, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Die Ver- kehrsregeln haben das Ziel, derartige Unfälle mit Verletzungsfolgen zu verhindern, weshalb sich mit der Verletzung der Verkehrsregeln das unerlaubte Risiko verwirklicht hat und damit auch die Erfolgs- relevanz des Sorgfaltsverstosses zu bejahen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Begehung einer fahrlässigen (schweren) Körper- verletzung sind damit gegeben. Der Beschuldigte ist somit wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, began- gen am 10. August 2015 um ca. 18.00 Uhr, zum Nachteil des Straf- und Zivilklä- gers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Hinsichtlich der Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 375 f.). 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das 34 alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Das zur Beurteilung stehende Delikt wurde vor Inkrafttreten der revidierten Be- stimmungen begangen. Da im Ergebnis und in Anwendung auf das Delikt das neue Recht nicht milder ist, ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 16. Strafrahmen Art. 125 Abs. 1 StGB bedroht die vom Beschuldigten begangene fahrlässige schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 17. Tatkomponenten 17.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Durch das deliktische Verhalten wurde der Straf- und Zivilkläger in seiner körperli- chen Integrität verletzt. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung des Rechtsguts ist festzuhalten, dass diese erheblich ist. Der Straf- und Zivilkläger erlitt beim Motor- radunfall eine Mehrfachverletzung (Polytrauma). Er erlitt mehrere Rippenbrüche, Blutungen aus der Milz, Leber und Magenvene mit Bauchwandbruch, Verletzungen des Dickdarms, Brüche an Knöchel und Mittelfuss links, grossflächige Weichteilver- letzungen am Sprunggelenk, Fuss und Unterschenkel links, einen Unterschenkel- schaftbruch rechts und einen Bruch des fünften Mittelhandknochens links. Er war damit mehrfach lebensgefährlich verletzt. Als Folge der Verletzungen am linken Bein und der daraus resultierenden lebensgefährlichen Infektion musste das linke Bein am 10. September 2015 amputiert werden. Der Straf- und Zivilkläger befand sich während zwei Monaten im Inselspital und anschliessend während knapp fünf Monaten in der Rehaklinik Bellikon. Seit dem Unfall kann er seinen Beruf nicht mehr ausüben und ist bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (vgl. pag. 117 ff.). Der Straf- und Zivilkläger wird sich mithin sein Leben lang nicht vollständig erholen. Indes wird die Schwere der Rechtsgutverletzung dadurch relativiert, dass sie dem Tatbestand der (fahrlässigen) schweren Körperverletzung inhärent ist. 35 17.2 Verwerflichkeit des Handelns Die Art und Weise der Tatbegehung kann nicht als verwerflich bezeichnet werden, wollte doch der Beschuldigte den Erfolgseintritt keineswegs. Insbesondere liegt keine besondere Leichtsinnigkeit oder Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Ver- kehrsteilnehmern, sondern «blosse» Unachtsamkeit vor. Ebenfalls ist erstellt, dass sich der Beschuldigte in fahrtüchtigem Zustand befand und sein Auto technisch einwandfrei funktionierte. Der Erfolg wurde herbeigeführt, weil der Beschuldigte links abbog, ohne dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen. Der Beschuldigte war jedoch, bevor er abbog, korrekt eingespurt. Die Verwerflichkeit des Handelns ist damit insgesamt als leicht einzustufen. 17.3 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Seine Beweggründe und Ziele beschränken sich auf die mangelnde Aufmerksamkeit. Dies ist neutral zu werten, da die Fahrläs- sigkeit bereits im Delikt berücksichtigt ist. 18. Täterkomponente 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. seinen Strafregisterauszug vom 23. No- vember 2020 [pag. 575]). Über das Vorleben des Beschuldigten ist nicht viel be- kannt. Er arbeitet bei der O.________ AG (pag. 125) und hat die Obhut über sein im Jahr 2014 geborenes Kind. Von der Mutter erhält er bisher keinen Unterhalt für das gemeinsame Kind und fungiert damit als Alleinernährer (pag. 314, Ziff. 22 ff. und pag. 125; siehe auch pag. 588). Das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten können als geordnet bezeichnet werden und wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Betreffend das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann gesagt werden, dass sich der Beschuldigte korrekt verhalten hat. Nach dem Unfall hat er soweit möglich versucht, Hilfe zu leisten. Auch im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. Insgesamt wirkt sich dieses Nachtatverhalten neutral auf die Strafzumessung aus. 18.3 Strafempfindlichkeit Es liegen keine Hinweise auf eine besondere Strafempfindlichkeit oder -unempfind- lichkeit des Beschuldigten vor. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich und damit neutral zu werten. 19. Strafart und konkretes Strafmass In Würdigung aller Tat- und Täterkomponenten erachtet auch die Kammer – wie die Vorinstanz – eine Strafe von insgesamt 48 Strafeinheiten als dem Verschulden des Täters angemessen. Der Beschuldigte hat keinen schweren Fehler begangen, doch sind die Konsequenzen gravierend. 36 Es ist beim Beschuldigten kein Grund ersichtlich, weshalb eine Geldstrafe nicht die gewünschte Wirkung erzielen sollte, weshalb die 48 Strafeinheiten grundsätzlich als Geldstrafe auszusprechen sind (vgl. zur Verbindungsbusse hinten E. 21). Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Gestützt auf das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund CHF 5’400.00 (pag. 314, Ziff. 37 und 40; vgl. auch pag. 588) sowie unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% (vgl. BGE 134 IV 60 E 6.5.2) ist die Höhe des Tagessat- zes gemäss der korrekten Berechnung der Vorinstanz auf CHF 110.00 festzuset- zen. 20. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HEIMGARTNER, in: Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berück- sichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Beste- hen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und bisher im Bereich des Strassenverkehrsrechts nicht aufgefallen ist. Zudem lebt er in geordneten Verhältnissen und geht einer beruflichen Tätigkeit nach. Es ist ihm mithin keine ungünstige Prognose zu stellen. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Die Probezeit ist auf die Mini- maldauer von zwei Jahren festzulegen. 21. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstra- fe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher ge- 37 ringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nicht- bewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe ge- recht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf ei- nen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tie- fer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine le- diglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund der bedingt auszusprechenden Geldstrafe ist ein Teil der schuldange- messenen Strafe als Verbindungsbusse auszufällen, damit das Urteil ein spürbares Element aufweist. Die Kammer spricht einen Teil der schuldangemessenen Strafe in Form einer Verbindungsbusse von CHF 880.00 (8 Tagessätze à CHF 110.00). 22. Fazit Der Beschuldigte ist folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 4‘400.00 zu verurteilen, unter Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren ist der Beschuldigte zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 880.00 zu verurteilen. Bei den Verbindungssanktionen sind die Ersatzfreiheitsstrafen in der Regel mit dem jeweiligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen: Die Tagessatzhöhe ist als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist somit auf 8 Tage festzusetzen. V. Zivilpunkt 23. Betreffend die Zivilklage kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 379-381). Die Kammer schliesst sich diesen an. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammen- setzend aus Gebühren von CHF 4‘400.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft: CHF 2‘600.00; Gerichtsgebühren, inkl. Urteilsbegründung: CHF 1‘800.00) und Aus- lagen von CHF 2‘801.40 (Auslagen der Staatsanwaltschaft), belaufen sich insge- samt auf CHF 7‘201.40. Sie sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. 24.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 38 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 3'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 25. Entschädigung 25.1 Erste Instanz Gemäss Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Vorliegend hat der Straf- und Zivil- kläger obsiegt, weshalb der Beschuldigte zur Bezahlung der vollen erstinstanzli- chen Parteientschädigung für Anwaltskosten an den Straf- und Zivilkläger verurteilt wird. Sie wird gestützt auf die von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Kos- tennoten vom 15. Juni 2017 (für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft) und vom 13. November 2018 (für das Gerichtsverfahren) auf CHF 8‘739.55 (Honorar inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der geltend gemachte Aufwand ist ange- messen. 25.2 Obere Instanz Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die beantragte Entschädi- gung von CHF 7'671.70 (Honorar CHF 6'882.30 plus Auslagen und MWST [pag. 598 f.]) wird mit Blick darauf, dass die Parteiverhandlung am 24. November 2020 nur knapp drei Stunden gedauert hat (vgl. pag. 595), auf CHF 6'721.45 (Honorar CHF 6'000.00 plus Auslagen und MWST) gekürzt. VII. Verfügungen 26. Das Urteil ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und der Koordinationsstelle Strafregister, der Vorinstanz, dem SVSA des Kantons Bern, Abteilung administrati- ve Verkehrssicherheit und Abteilung Medizinische Kontrolle (Art. 104 SVG), sowie der Suva Solothurn (pag. 154) schriftlich mitzuteilen. 39 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 10. August 2015, ca. 18:00 Uhr, in G.________, H.________-Strasse, Verzweigung I.________-Weg und in Anwendung der Artikel 44, 47, 106, 125 Abs. 2 StGB 34 f., 42 Abs. 1 und 4 aStGB Art. 422, 426 ff., 433, 436 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00, ausmachend total CHF 4‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 880.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘201.40. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8‘739.55 für dessen Aufwendungen im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem erstinstanzlichen Gericht. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung an C.________ von CHF 6'721.45 für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. 40 II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 58 und 61 SVG erkannt: 1. Die Zivilklage von C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Haftungsquote von A.________ 100% beträgt. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern - der Suva Solothurn Bern, 24. November 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Januar 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 41