Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 3‘570.00 und die gemäss Ziff. II hiervor an den Beschuldigten auszurichtende Entschädigung von CHF 466.65 werden mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskoten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf CHF 17‘711.35. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).