unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘550.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 5‘000.00, an den Kanton Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 466.65 an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren. III. A.________ wird schuldig erklärt: