Methamphetamingemisch (14 Thaipillen), festgestellt am 21. März 2015 in Bern; 2. A.________ u.a. gestützt auf die Art. 34, 47, 106 StGB, Art. 19a BetmG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt wurde 2.3. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘400.00; 2.4. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage); 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (inkl. Transportbehälter) zur Vernichtung eingezogen werden. II. A.________ wird freigesprochen: