135 Abs. 4 StPO). Für die Zeit vor dem 5. Mai 2020 vertrat Advokat B.________ den Beschuldigten privat. Er macht für diese Zeit einen Aufwand von 7 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 geltend (pag. 992 ff.). Entsprechend seinem Obsiegen ist dem Beschuldigten 1/3 der von Advokat B.________ beantragten Entschädigung, ausmachend CHF 466.65, für die für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren auszurichten. VII. Verfügungen