34 schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘093.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.3 In oberer Instanz 25.3.1 Erstes oberinstanzliches Verfahren Entsprechend dem ersten oberinstanzlichen Urteil entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘696.00. Eine Rück- oder Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 25.4 Neubeurteilungsverfahren