Es erscheint vorliegend angemessen, den für die übrigen Verfahrenskosten bestimmten Verteilungsschlüssel auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung anzuwenden. 25.2 In erster Instanz Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Dr. C.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. C.________ für die amtliche Verteidigung von A.