Sie werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgeschieden. Sofern die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sie verpflichtet, dem Kanton die an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es erscheint vorliegend angemessen, den für die übrigen Verfahrenskosten bestimmten Verteilungsschlüssel auch auf die Kosten der amtlichen Verteidigung anzuwenden.