33 24.2.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Die im ersten oberinstanzlichen Verfahren unterlassene Befragung von G.________ ist nicht dem Beschuldigten anzulasten. Soweit das Verfahren bereits im ersten Umgang formell korrekt durchgeführt worden wäre, hätte sich eine zweite oberinstanzliche Verhandlung erübrigt. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 5‘000.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen.