2016. Insgesamt belaufen sich die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 21‘748.00. Die restlichen, auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘550.00 trägt der Kanton Bern. 24.2 In oberer Instanz 24.2.1 Allgemeines Das Bundesgericht hat der Kammer in seinem Rückweisungsentscheid keine expliziten Vorgaben in Bezug auf die Kostenliquidation gemacht.