Dieser Vierteilung folgend, hat der Beschuldigte ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, soweit sie nicht einem spezifischen Vorwurf zugeordnet werden können. Es sind dies einerseits die Kosten der Staatsanwaltschaft für die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren (1/4 ausmachend CHF 375.00) und die Gerichtsgebühr (1/4 ausmachend CHF 2‘375.00). Bezüglich der Kosten der Voruntersuchung lässt sich der auf die Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 und damit vom Kanton zu tragende Anteil dem Kostenverzeichnis entnehmen (CHF 800.00 gemäss pag.