Es betrifft dies im Wesentlichen drei Sachverhaltskomplexe: (1) die im Personenwagen des Beschuldigten gefundenen Thaipillen, (2) das am Domizil des Beschuldigten und in der Garage des Bruders des Beschuldigten sichergestellte Crystal Meth sowie (3) die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel und das Strassenverkehrsgesetz. Dieser Vierteilung folgend, hat der Beschuldigte ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, soweit sie nicht einem spezifischen Vorwurf zugeordnet werden können.