Neben den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016, die schwergewichtig auf den Aussagen von G.________ basieren und von welchen der Beschuldigte im Neubeurteilungsverfahren freigesprochen wird, fällte die Kammer bezüglich den übrigen – auf der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 basierenden – Vorwürfen durchwegs Schuldsprüche aus.