46 Abs. 5 StGB im Februar 2020 aus. Hinzu kommt, dass das Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 in der Zwischenzeit aus dem Strafregister gelöscht wurde (pag. 916). Nach Art. 369 31 Abs. 7 StGB darf eine Eintragung nach der Entfernung aus dem Strafregister nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. So oder anders ist das Widerrufsverfahren demnach einzustellen.