717), hat der Beschuldigte innerhalb der durch das Bezirksgericht Brugg am 9. August 2013 noch um ein Jahr verlängerten 5-jährigen Probezeit des Urteils des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 weitere Verbrechen (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) begangen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Auch wenn sich die Probezeit aufgrund der im Urteil vom 9. Februar 2010 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe um weitere 12 Monate verlängert hatte (BGE 143 IV 441 E. 2.3), lief die Frist von 3 Jahren nach Art. 46 Abs. 5 StGB im Februar 2020 aus.