20. Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der für die Beurteilung des Falls relevanten Strafzumessungsfaktoren gelangt die Kammer zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Diese kann weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. Die im Umfang von 3 Tagen ausgestandene Untersuchungshaft ist dem Beschuldigten auf seine Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Widerruf