Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 45). Vorliegend sind seit der ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. Oktober 2017 mittlerweile 2 Jahre und knapp 7 Monate vergangen. Diese Verzögerung ist nicht vom Beschuldigten zu vertreten und rechtfertigt eine Strafreduktion von 6 Monaten, womit eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten resultiert.