Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete beschuldigte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzliche Folge einer freiheitsentziehenden Sanktion ist dies hinzunehmen. Aussergewöhnliche Umstände, welche ausnahmsweise zu einer Strafminderung führen können, sind vorliegend nicht auszumachen. Insgesamt bleibt es nach dem Gesagten bei der Freiheitsstrafe von 51 Monaten.