Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit Wie soeben erwähnt, liess sich der Beschuldigte weder von den bisherigen Strafen noch vom laufenden Verfahren von einem erneuten Delinquieren abhalten. Einsicht oder Reue zeigte er nicht. Vielmehr bestritt er die Vorwürfe bis zum Schluss vehement. Dies ist sein gutes Recht und wirkt sich für ihn nicht nachteilig aus. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete beschuldigte Person mit einer gewissen Härte verbunden ist.