Erschwerend wirkt sich indessen das Vorleben des Beschuldigten aus. Auch wenn seit dem ersten oberinstanzlichen Urteil mehrere zum Teil einschlägige Vorstrafen aus dem Strafregister gelöscht wurden, die nicht mehr zum Nachteil des Beschul- 29 digten berücksichtigt werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB), ist er nach wie vor mit einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2011 verzeichnet. Dort wurde der Beschuldigte wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt.