Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte nicht aus seinem familiären Umfeld herausgerissen wurde, sondern diesbezüglich weiter in den bekannten Strukturen eingebettet war. Ebenfalls nicht strafmindernd auswirken kann sich das migrationsrechtliche Verfahren, da der Beschuldigte mit seinem deliktischen Verhalten selber erst den Auslöser für dasselbe setzte. Erschwerend wirkt sich indessen das Vorleben des Beschuldigten aus.