Aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit wurde dem Beschuldigten die Niederlassungsbewilligung entzogen und es droht ihm nach bald 40 Jahren in der Schweiz die Wegweisung. Das entsprechende Verfahren ist weiterhin hängig (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2012; pag. 600 ff. sowie die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung, pag. 963 Z. 27 ff.). Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten müssten zu einer Strafminderung führen. So habe der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hinter sich.