17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit rein egoistischen Motiven. Ein derart motiviertes Handeln ist den Delikten im Bereich des mengenmässig qualifizierten Umgangs mit Betäubungsmitteln immanent und wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. Weiter