Fazit Auch wenn der Beschuldigte mit einer beträchtlichen Drogenmenge in Verbindung gebracht wurde, sind mit Blick auf die Begehungsart und das Ausmass der Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter schlimmere Vorgehensweisen denkbar, weshalb das Tatverschulden noch als leicht zu bewerten ist. Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten gelangt die Kammer zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 41 Monaten Freiheitsstrafe. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit rein egoistischen Motiven.