232 Z. 151-155 und 249 Z. 227-229), berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht verschuldensmindernd, dass der Beschuldigte die ihm zugerechneten Drogen (noch) nicht verkauft hatte und sich die von ihnen ausgehende Gefahr für die Gesundheit Dritter damit nicht verwirklichte. Eine von der Verteidigung angeregte Reduktion um 30% würde indessen nach Ansicht der Kammer zu weit führen, da sich die Handlungen des Beschuldigten nicht in blossen Hilfstätigkeiten erschöpften. Die von der Vorinstanz gewährte Reduktion um 4 Monate erscheint der Kammer angemessen. 17.1.3 Fazit