47 StGB) gelangt die Kammer zu einer Ausgangsstrafe von 45 Monaten. 17.1.2 Art und Weise des Vorgehens und Verwerflichkeit des Handelns Obwohl der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf von Drogen zu Protokoll gab (pag. 232 Z. 151-155 und 249 Z. 227-229), berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht verschuldensmindernd, dass der Beschuldigte die ihm zugerechneten Drogen (noch) nicht verkauft hatte und sich die von ihnen ausgehende Gefahr für die Gesundheit Dritter damit nicht verwirklichte.