14 hiervor bei 12g reinem Wirkstoffgehalt). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Gestützt auf die «Tabelle Hansjakob» (bei FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) gelangt die Kammer zu einer Ausgangsstrafe von 45 Monaten.