I.1.1 – 1.3 der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 für eine Menge von insgesamt 770g Metamphetamin (reiner Wirkstoffgehalt) zu verantworten. Dieser Wert ist nur unwesentlich tiefer als jener, gestützt auf welchen die Kammer das erste oberinstanzliche Urteil fällte (damals 800g reiner Wirkstoffgehalt). Damit besass der Beschuldigte mehr als das 60-fache der Menge, welche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und darum unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fällt (Grenze liegt gemäss Ziff. 14 hiervor bei 12g reinem Wirkstoffgehalt).