Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der dem Beschuldigten zuzurechnenden Drogenmenge aus- 27 zugehen. Nachdem die Anklagepunkte aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 weggefallen sind, hat sich der Beschuldigte für die Widerhandlungen gemäss Ziff. I.1.1 – 1.3 der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 für eine Menge von insgesamt 770g Metamphetamin (reiner Wirkstoffgehalt) zu verantworten.