17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der dem Beschuldigten zuzurechnenden Drogenmenge aus- 27 zugehen.