Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Auf die vorliegend auszufällende Strafe hat die Revision keine Auswirkungen, weshalb nach wie vor das alte Recht anzuwenden ist. 16.2 Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen von Art.